Grenzabstände in NRW; Geräteschuppen


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Abgeschickt von Stefan R. am 24 Mai, 2006 um 10:28:25

Hallo,

ich habe Ende letzten Jahres ein nicht denkmalgeschütztes Fachwerkhaus erworben und dieses im März bezogen. Dieses Fachwerkhaus steht in einem Ensemble von 4 weiteren Fachwerhäusern. Schon bei der Besichtigung fiel dem von mir bestellten Gutachter auf, daß sich auf dem Grundstück ein Geräteschuppen befindet, der "problematisch" sein könnte. Der Schuppen hat eine Grundfläche von 7m x 5m bei einer Höhe von ca 2,5m. Eine Baugenehmigung für diesen Schuppen gibt es nicht. Dazu kommt noch, daß der Schuppen nicht die erforderlichen Grenzabstände einhält. Er steht an der langen Seite ca 0,5m von der Grenze entfernt und an der kurzen ca 1m. Beide Grenzen gehören zum selben Grundstück, welches L-förmig von der linken Seite her an mein Grundstück angrenzt. Laut Makler und Vorbesitzer sollte dieser Schuppen aber kein Problem darstellen, da er nicht fest mit dem Boden verbunden ist un sogar mit einem Kran am Stück bewegbar wäre. Um sicher zu gehen habe ich aber eine Klausel in den Kaufvertrag aufnehmen lassen, die den Vorbesitzer auf 10 Jahre verpflichtet, im Falle einer Abrissverfügung für den Abriss des Schuppens aufzukommen und mir auch einen legalen und angemessenen Ersatz zu stellen.
Nun hat sich aber tatsächlich das Bauordnungsamt für den Schuppen zu interessieren begonnen und mir die Abrissverfügung zugestellt. Dieses geschah wohl durch eine Anzeige meines Nachbarn zur rechten Seite. Zwischen diesem Nachbarn und dem Vorbesitzer meines Hauses schwebte wohl ein längerer Konflikt. Interessant ist, daß dieser Nachbar von dem Schuppen gar nicht betroffen ist und ein Neubau eines Schuppens dafür sorgen würde, daß dieser nun deutlich näher an sein Grundstück heranrücken würde. Ausserdem will jetzt auf einmal das Denkmalschutzamt ebenfalls bei der Gestaltung eines neuen Schuppens mitreden, obwohl mein Haus wie gesagt, nicht unter Denkmalschutz steht, aber das Haus des Nachbarn zur Rechten.
Das Grundstück, dessen Grenzabstände von dem Schuppen "verletzt" werden ist seit 8 Jahren unbewohnt. Die eigentliche Besitzerin ist die Mutter des Vorbesitzers meines Hauses. Sie steht aber wegen einer schweren Erkrankung unter Amtspflegschaft und lebt in einem Pflegeheim. Der Amtspfleger kümmert sich aber nicht wirklich um das Haus. Der Zustand des Grundstückes ist absolut verwarlost, meterhohe Disteln, Brennesseln herumliegender Müll, Ratten etc. Das Haus ist im Prinzip abbruchreif.
Sie hatte ihrem Sohn seinerzeit (vor 9 Jahren) mündlich erlaubt, den Schuppen zu errichten. Diese mündliche Erlaubnis kann aber nun aufgrund ihres Zustandes nicht fixiert werden.
Da ich einen Schuppen benötige, da mein Haus nicht unterkellert ist, suche ich nun nach Möglichkeiten, was ich tun kann.
Hier nochmal die Fakten:
Schuppen ohne Baugehnehmigung mit 3 Fenstern. Fläche 7m x 5m, 2,5m Höhe. Abstand zum unbewohnten Nachbargrunstück 0,5m und 1m, Abstand zum Grundstück des anzeigenden Nachbarn ca 7m.

Auf keinem der Grundstücke sind Baulasten eingetragen.

Das denkmalgeschützte Haus des anzeigenden Nachbarn steht im Abstand von ca 0,5m an der Grenze zu meinem Grundstück, seine Garage (doppelstöckig, alter Speicher) direkt auf der Grenze zum nächsten Grundstück
Gelten da keine Grenzabstände?
Wenn doch hieße das ja, daß ich eine Baulast auf meinem Grundstück eintragen müßte, was wiederum dazu führt, daß ich einen Schuppen erst 5,5m nach der Grenze errichten kann, wodurch ich wieder in Konflikt mit dem anderen Nachbargrundstück käme, da das klassische 7,2m²-Gartenhaus nicht reicht.
Inwiefern kann sich das Denkmalschutzamt noch bei der Gestaltung des Schuppens einmischen, wenn der Schuppen nicht direkt von der Straße aus einsehbar ist?

Ich würde mich generell über Anregungen zu diesem thema freuen.

Viele Grüße

Stefan R.




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