Re: Ergänzung


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Abgeschickt von K.D. am 01 Juni, 2006 um 09:32:18

Antwort auf: Re: Brüstungshöhe im OG von KD. am 01 Juni, 2006 um 09:03:17:

Siehe auch § 38 Musterbauordnung

Bei mehr als 12 m bedarf es Brüstungen mit einer Höhe von mindestens 0,90 m. Ein Sockel unterhalb des Fenster ist als unterster Bezugspunkt zu berücksichtigen. Auffällig ist, dass die Werte niedriger sind als bei den klassischen Umwehrungen, offensichtlich vertraut der Gesetzgeber auf die psychologische Sperrwirkung der Brüstung. Die Fensterbrüstung gehört zur Außenwand und wird regelmäßig von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Fensterbank gemessen (Rohbaumaße).




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