Hausanschlußkosten


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 02 Juni, 2006 um 15:54:57

In Zusammenhang der Erstellung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Schmutz- und Regenwasserkanäle) werden durch das von der Stadt beauftragte Unternehmen in 2001 auch die privaten Hausanschlüsse der bestehenden Häuser einer kleinen Gemeinde in der Eifel (Rheinland-Pfalz) zwangsangebunden. Zu den voraussichtlichen Kosten wurden im Jahre 2001 schriftliche Angaben gemacht, die vereinbarte Übersendung der Einheitspreise ist ausgeblieben.
Die nun in 2006 mitgeteilten und nach eigenen Angaben auch in Vorkasse geleisteten Kosten der Hausanschlüsse übersteigen die ursprüngliche Mitteilung um das 2,5fache.

Eine Beauftragung der Arbeiten durch die Eigentümer liegt nicht vor. Bestenfalls könnte eine Zustimmung zu den Arbeiten aus einem Telefonat des Ehegatten des Minderheiteneigentümers abgeleitet werden, der selbst aber nicht Teil der Eigentümergemeinschaft ist.

Die angeschlossenen Grundstücke sind in Besitz einer Eigentümergemeinschaft mit Anteilen von 1/4 bzw. 3/4. Der Eigentümer mit 3/4 Besitzanteil weigert sich Kosten in irgendeiner Form zu tragen.

Kann die Gemeinde die Erstattung der Kosten erfolgreich gegen den Minderheitseigentümer, z. B. als Gesamtschuldner, geltend machen?
Kann eine telefonische Aussage des Ehepartners eines Miteigentümers ausreichend für eine Beauftragung von Arbeiten über deren Höhe keine näheren Angaben gemacht wurden, ausreichend sein? Insbesondere wenn die Arbeiten von Dritten ausgeführt werden?





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