Re: Hausanschlußkosten


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Abgeschickt von Erich Bauer am 05 Juni, 2006 um 17:54:44

Antwort auf: Hausanschlußkosten von Dirk Baumeister am 02 Juni, 2006 um 15:54:57:

In der einschlägigen Satzung nachsehn, in welcher Weise die Gemeinde von der Ermächtigung in § 13 KAG RlP Gebrauch gemacht hat! Falls Aufwendungsersatz verlangt werden darf, ist - zumindest im Hessischen Landesrecht - beim Anschluss bebauter Grundstücke kein Auftrag oder Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Über § 3 Abs. 1 Z. 2 KAG dürfte § 44 AO gelten. Ob mit dem Minderheitseigentümer der richtige Gesamtschuldner ausgewählt wurde, wäre zu prüfen.



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