Re: Ab wann sind Aufschüttungen genehmigunspflichtig und ab wann beeinflußt eine Aufschüttung die Abstandsfläche? (Bayern)


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Abgeschickt von Lusien am 13 Juni, 2006 um 01:17:47:

Antwort auf: Ab wann sind Aufschüttungen genehmigunspflichtig und ab wann beeinflußt eine Aufschüttung die Abstandsfläche? (Bayern) von Lusien am 09 Juni, 2006 um 02:43:26:

Hallo!

BITTE LESEN OBWOHL ES EIN ROMAN IST

Der planungsrechtliche Bereich ist der sog. Innenbereich ohne Bebauungsplan. §34 BauGB.
Ich versuche mein Problem mit einem Beispiel zu verdeutlichen.
-Das Gelände fällt von der oberen Hauswand zur unteren Hauswand ca. 70 cm. Von der unteren Hauswand weg soll nach ca. 8 m in der Länge der Hauswand eine kleine Mauer in der Höhe von diesen 70 cm gemauert werden.
dieser Bereich soll bis zur oberen Hauswand die auf 0,00 liegt aufgefüllt werden
Die restlichen 9 m nach unten bis zur Grundstücksgrenze verlaufen in dem Ursprünglichen Gelände und das Gelände von der oberen Mauer bis zur oberen Grundstücksgrenz verläuft auch im ursprünglichen Gelände. Es werden ca. 300 m³ aufgefüllt.
- Frage hierzu: Muss das komplette Gelände im Bereich der Auffüllung (bis zur Mauer) im Plan überhapt dargestellt werden oder genügt es,das natürliche und festgelegte Gelände nur im Bereich des Grundrisses vom Haus darzustellen? Man darf ja laut BayBo eine Mauer bis zu 2 m ohne Genehmigung bauen.
- die beiden Wandseiten rechts und links werden nach ca. 1.50 m wieder auf das Ursprüngliche Gelände abgeböscht. Ein Problem stellt die eine Wandseite dar. (Ohne Mauer)
-Wie groß muss die Abstandsfläche von dieser Wand
sein? Beispiel: Vom festgelegtem Gelände bis zum Schnittpunkt Wand mit Dachhaut sind es z. B. 5 m. Also ist die Abstandsfläche 5 m. Muss hierzu noch die Differenz zwischen Ursprüngliches Gelände und festgelegtes Gelände addiert werden? Also noch die Auffüllung von 70 cm? Diese beziehen sich auch nur auf die untere Hausecke, denn die obere liegt auf 0.00. Es ergibt sich also ein Dreieck. Muss man das dann Mitteln oder sagt man dann es ist kein Vollgeschoss, weil es nicht mehr als 2/3 aus der Erde herausragt oder was ist jetzt die Abstandsfläche?
-Zudem befindet sich auf dieser Seite noch ein Balkon, der 1.50 herausragt. Der Dachüberstand auf dieser Seite beträgt 2 m. Laut BayBo bleiben nur Dachvorsprünge außer Betracht, die nicht mehr als 1.50 vortreten. Wie schauts jetzt mit der Abstandsfläche aus? Muss man jetzt die Abstandsfläche 2 m von der Hauswand weg erst antragen? Also wäre die Abstandsläche 5 m + 2 m +
Auffüllung? ohne Auffüllung?
oder misst man dann die Höhe für
die Abstandsfläche 2 m weg von der Hauswand vom natürlichen oder festgeletem Gelände bis hoch zum Dachüberstand. Das wären dann z. B nur 4 m und trägt diese dann als Abstandsfläche 2 m weg von der Hauswand an? Also von Hauswand an 6 m + die Auffüllung oder was ist die Abstandsfläche?

Bin für jede Antwort dankbar.



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