Re: priviligierte erweiterung aussenbereich Einliegerwohnung


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Abgeschickt von Toni am 21 Juni, 2006 um 01:19:45:

Antwort auf: Re: priviligierte erweiterung aussenbereich Einliegerwohnung von Peter Fahn am 20 Juni, 2006 um 21:27:33:

Hallo Peter,

die Sachlage in dem Sinne schon - ja -
aber das Problem ist, dass das Elternhaus
- also das zu erweiternde Wohnhaus-
auf einer "eigenen" Flurkarten Grundstücksnummer
gebaut ist und keine untergeordnete Funktion
oder funktional zusammenhängende mit der Landwirtschaft hat, das heisst, dass es sich
schlichtweg um ein "privates" Haus handelt,
dass eben derzeit legal im Aussenbereich gebaut wurde - hier würde eben nur der §35 Abschnitt 5)
zutreffen.....

die 8Ha zur landwirtschaftlichen priviligierung
wäre dann notfalls über die Hofübernahme zur realisieren, ( im aussenbereich geht es mit grundstücksgrenzen nur über das Grundbuch ohne
Grundstücksteilung ... )

bei dem Elternhaus ist lediglich
ein Haus und Gartenland von 3500qm mit einer eigenen Flurgrundstücksnummer eingetragen.

Hierzu würde dann der mittlere Sohn ein landwirtschaftliches Grundstück erhalten,
damit die Absicht priviliert untermauert wird---
und er sich eben Schafe halten soll wenn er denn
schon nicht den Hof übernehmen will...


das alles ist aber nicht notwendig da das Wohnhaus
nach §35 Abschnitt 5) erweitert werden darf...

mein Anfrage war wegen der insgesamt zulässigen Anzahl der Wohnungen für ein Wohnhaus...
das war doch mals bei 3 oder? und jetzt nur noch
gesamt 2 ?

Der Hintergedanke ist der, wenn der mittlere Sohn
sich das Eltern Haus ausbaut, ob er es gleich so ausbauen darf, damit später nicht noch einmal umgebaut werden muss; angemessen wäre nach der
Wohnraumberechnung eine Wohnung für Familie
mit 130 qm jede andere Wohnung mit 90 qm,

also dürfte er die vorhanden 70 qm auf 130 qm
"sofort" ausbauen ohne darauf achten zu müssen, dass er maximial 50% anbaut? ( wohnraumberechnung nach Din ect )

ein Wärmenachweis ( Energiepass )
ist sowieso fällig da die Heizung komplett
umgebaut werden soll und Solar aufgebaut wird.


wie ist es nun mit der zweiten Wohnung, darf er
diese sofort in der Grösse zu 90 qm erstellen?
(Aufstockung )


und jetzt die Frage, war es dann mit der Erweiterung ( Wohnungsanzahl ) oder darf er
das vorhandene Wohnaus erweitern und zusätzlich
zwei Wohnungen erstellen ( 90 qm und eine kleine
EInliegerwohnung ca. 60qm für die zukünftigen Schwiegereltern)

Für das soll dann die Einliegerwohnung sein,
die zweite Wohnung soll eventuell für die Schwägerin sein, später auf jeden Fall für seine Kinder.

Das diese "beiden" Wohnungen nicht bei 130qm und
90qm stehen bleiben, wird später wenn seine Kinder
grösser werden, dann erweitert...maximal sind es
ja 250qm für jede Wohnung.


Der Maschendrahtzaun ist wirklich sehr alt -
eine Klinker Mauer mit Blumenbeete würde sich sehr gut als Aussengestaltung machen;

Was spricht eigentlich dagegen?
Oder was für eine Abgabepflicht eines Bauantrages,
wenn vorhandenes Baumaterial gegen standhalteres
instandgesetzt wird;

wenn der Dachstuhl instandgesetzt wird, erfordert es auch kein Baunatrag , solange an der Statik nichts verändert wird ...

eine Statikberechnung für einen Zaun?

braucht man dazu tatsächlich einen Architektenplan für eine Zauninstandsetzung?
oder reicht eine schriftliche
Anfrage / Gespräch im Einvernehmen mit dem Bauamt um Genehmigung.

Wo stehen diese Abgrenzungen zwischen kann und
nicht... oder besser gesagt, wo sieht das Bauamt nach, ob es dafür einen Bauantrag erfordert, gibt es einen Katalog in den Bay Verwaltungsvorschriften
intern? Die 8Ha für die landwirtschaft priviligierung ist auch ein Randvermerk aus
Finanzen und Rentabilität.... und die Genossenschaft Landwirtschaft und Forst für Unfall und Rente stuft jeden Grundstücksbesitzer
ab 2500 qm als Unternehmen im Sinne der Landwirtschaft nach SGB ein....
ist doch eigentlich ein Widerspruch ...? ;-)


Eine zusätzliche Zufahrt zu dem Elterhaus wurde
auch auf diesem Weg mit der zuständigen Strassen
meisterei beantragt und bewilligt.

Darf man ohne weiteres zutun den Zaun nun für eine
zusätzliche Hofeinfahrt ( zwei Stützen, Quersturz und Hoftor ) ohne Bauantrag erstellen?

BayBo: §63 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Abschnitt 14) unter c)

zitat:

unbedeutende bauliche Anlagen oder unbedeutende Teile baulicher Anlagen ....Hofeinfahrten...

und zu dieser gehört nun mal auch ein Tor
oder Säule .... oder irre ich mich da jetzt?

Man könnte diese Hofeinfahrt auch mit Pergolen
realisieren... wenns denn sein muss um Geld
und Zeit zu sparen ... ist halt wirklich
ein greul... deswegen will keiner später den Hof...


Darf man das Wohnhaus um zwei
oder auf max zwei Wohnungen erweitern?

Um was geht es auch:


Der Architekt und der Baunatrag kosten
nicht wenig ... für jede kleine Idee und Verschönerung in der Aussengestaltung einen Architektenplan erstellen zu
lassen ( z.B. Hofeinfahrt mit Schiebetor )
ist finanziell immer ein böses Erwachen;

letzhin haben wir wegen eines Gartenhauses vom
Obi beim Bauamt angefragt - auch hier braucht man
einen Bauantrag das stimmt in der Tat -
... für Pergolen jedoch nicht;
dann wird es eben ein 500qm FreiPergoli ;-)

ein Greul!

Danke für die Auskünfte!

: Lieber Toni,

: jetzt sieht die Sache schon etwas anders aus. Wichtig ist nur, dass auch die zusätzliche Wohnung "privilegiert" sein muss. Wie sieht es mit einer zusätzlichen "Austragswohnung" aus, ich würde das mal prüfen lassen. Hier gibt es für Landwirte sehr erfreuliche Möglichkeiten z. B. der Errichtung und "Fremd"-vermietung bis zur Hofübergabe.

: Zur Info: Im Aussenbereich ist man halt immer, hält man sich an die Gesetze, an Genehmigungen gebunden, selbst bei so profanen Dingen wie Ersatz von Maschendrahtzäune durch Mauern. Auch Aussenbereichs-Satzungen helfen da nicht wirklich; Echte Genehmigungsfreistellungen gibt es (derzeit) nur bei "qualifizierten" Bebauungsplänen.

: Gruss
: Peter Fahn

: : : : nochmal ich,
: : : : wir sind immer noch im aussenbereich,bayern,
: : : : bis zu zwei wohnungen dürfen laut baybo
: : : : unser anwesen erweitert werden;
: : : : sind das dann insgesamt drei wohnungen?
: : : : oder ist das so zu verstehen, dass insgesamt
: : : Lieber Toni,

: : : aufgrund der bisherigen Äußerungen würde ich als Baugenehmigunsbehörde den Tatbestand der Privilegierung ernsthaft in Zweifel ziehen.

: : warum?

: : es handelt sich um unser elternhaus das seit den 50zigern jahren schon steht und unsere kinder
: : werden demnächst ausziehen wenn keine lösung in sicht ist eine (3te) zusätzliche wohnung zu bauen.

: : ersatzhaus kommt für uns nicht in frage da wir
: : keineswegs das elternhaus im baulastverzeichnis
: : als später nicht nutzbar eintragen lassen wollen
: : oder gar abreisen müssen.

: : unsere landwirtschaft nebenan wollen unsere kinder schon gar nicht mehr weiterführen weil der
: : behördenweg wie Sie ihn jetzt auch formulieren
: : nur steine in den weg legt und irgend ein nebengestz den landwirt erst ab 8 ha als priviligert einstuft ... ( wir haben 289 ha nebenbei erwähnt reine ackerflächen ohne berücksichtigung der waldflächen )

: :
: : denken Sie ( die Behörde ) auch an die bauern?

: : stellen Sie sich doch einmal vor, irgendwann
: : werden die Jungbauern die Höfe ihrer eltern nicht
: : mehr übernehmen weil es immer schwieriger wird,
: : sich das neben an wohnhaus so zu gestalten,
: : dass es auch in zukunft wohnbar bleibt.

: : da wandert unsere jugend in die stadt und
: : gehen in die fabrik,

: : wenn Sie dann frischfleisch oder selbstvermarktete waren vom bauernhof einkaufen wollen, stehen Sie vor zerfallenen Sacherln.


: : : Die Privilegierungstatbestände sollten eigentlich den weiteren Bestand der großteils gebeutelten und im Bestand gefährdenten Landwirtschaft sichern. Den Landwirten wird dabei zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes Baurecht zugestanden, die für einen normalen Bürger "undenkbar" sind.

:
: : : Diese vom Gesetzgeber gut gemeinte Zielsetzung ist allerdings aus den bisherigen Ausführungen kaum nachvollziehbar.

: : : Gruss P. Fahn

: :
: : ohne berücksichtigung, dass wir eine mittlere
: : landwirtschaft führen .. also schon priviligiert
: : genug sind ...

: : für unser wohnhaus:

: : nach Bayr. BayGB §35 5)
: : a) trifft zu
: : b) trifft zu
: : c) trifft zu

: : geniesen wir also die priviliegierung nach
: : §35 5) - und so wird auch der bauantrag genhemigt
: : werden...

: : also bitte was soll dann in frage gestellt werden?

: : die anfrage war die, ob es sich dabei auf insgesamt 2 oder 3 wohnungen handelt, wenn 2
: : ob es dann möglich wäre eine einliegerwohnung
: : ( ehemals betriebsstättenleiterwohnunug )
: : zu realisieren, da nach den wohnungsbauufödergestz
: : nur wohnungen gefördet werden, die als abgeschlossene wohnung existieren...

:
: :
: : :
: : : : wohnungen existieren dürfen?

: : : : wie ist das mit einer einliegerwohnung?

: : : : kann / darf diese auch neben dem wohnhaus auf der doppelgarage errichtet werden bzw unmittelbar an der
: : : : doppelgarage angrenzen und einen eigenen eingang haben?

: : : : der grund ist, dass hinter dem haus ein anbau den garten verbauen würde bzw. der anbau versetz geschehen müsste, damit die abstandsfläche zur strasse eingehalten werden... der grundstücksverlauf ist
: : : : im spitz zur strasse.

: : : : ist eine neue wohnung nach den wohnraumgesetz ( 130 qm als angemessen ) sofort möglich oder gibt es
: : : : die gleichen einschränkungen mit 50 % der vorhandenen
: : : : wohnraumfläche dürfen dann als neue wohnung angebaut
: : : : werden...

: : : : cia

:
: : trotzdem danke für die Stellungnahme,
: : entscheiden muss es gottseidank unsere behörde;
: : wenn es nicht schon unser gemeinderat als
: : freistellung "abhackt"....und eine Aussenbereichssatzung erstellt

: : cia




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