Re: Neubau Praxisräume neben / an vorhandenes Wohnhaus


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Abgeschickt von Rita am 21 Juni, 2006 um 12:24:02:

Antwort auf: Re: Neubau Praxisräume neben / an vorhandenes Wohnhaus von Dirk Baumeister am 20 Juni, 2006 um 17:12:13:

Es wird der Wohnraum nach §35 / 5 erweitert und nur ein untergeordneter Teil der Wohnfläche wird funktionell der freiberuflichen Ausübung zugeführt.

Landwirtschaft is nicht - es existiert keine - und muss auch nicht, allein der §35 / 5 ist zutreffend, alles andere würde nur verwirrenderweise eine Rolle spielen.

sachlich zur Anfrage:

Höchstens "Zweckentfremdung" von Wohnraum kann entgegengehalten werden aber!:

Eine meldepflichtige "Zweckentfremdung" nach
Zweckentfremdungsverordnung liegt auch nicht einmal vor,
da unser Ort/Gemeinde nicht in der Liste
der Zweckentfremdungsverordnung des bayr staats-
ministerium des Inneren aufgeführt ist, somahl
wird es schon hier nicht erfordlich sein, beim Bauamt überhaupt eine Genehmigung zu erreichen weil keine erfordlich ist.

Das zuständige Ordnungsamt muss von der "gewerblichen" Nutzung der Wohnung/Teile daraus unterrichtet werden, wenn es ein gewerblicher Umfang ist - da aber meine Tätigkeit freiberuflicher Natur ist und die Definition
des Freien Berufs in § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz festgesetzt ist:

Vergleichs Auszug:

Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Für freie Berufe gelten versch. Besonderheiten, u. a. das Sie keine Gewerbeanmeldung benötigen, keine Gewerbesteuer zahlen etc...

"
bedarf es auch keine Anmeldung beim Ordnungsamt in dem Sinne.


Gewissheit werde ich mir lieber beim örtlichen Bauamt einholen und die Sachlage erörten, zumal
ich hier auch nicht orientierungsrichlinien
erhalte die man von einem baurecht forum erwarten
könnte.. ( Zweckentfremdung -. ect )

das Forum ist als erste Anlaufstelle zwar zum Meinungsaustausch gut unterhalten - entscheiden muss es aber das Bauamt und diverse andere öffentliche Stellen -verbindlich-.

nix für ungut - aber so komme ich nicht wei´ter


R.

: WOHNraum kann auf der Grundlage des zitierten Abschnittes genehmigt werden, die Nutzung als Büro ist ohne entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieb und Erfordernis bereits fragwürdig.

: : Lieben Dank für die Antwort!

: : Besteht keine Möglichkeit über die Wohnraumerweiterung also den §35 Abschnitt 5

: : Zitat:
: : §35

: : ..bauen im Aussenbereich
: : Im Aussenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
: : wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
: : die ausreichende Erschliessung gesichert ist und wenn es ..

: :
: : 5)
: : die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
: : a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden
: : b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
: : c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.

: :
: : ein Zimmer /ein Bereich als Geschäftsraum zu deklarieren?

: : R.




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