Re: wegerecht


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Abgeschickt von Frank Steer am 26 Juni, 2006 um 11:34:14

Antwort auf: Überwegerecht von marion steffner am 23 Juni, 2006 um 19:19:35:

Das haben Sie dank der grundbuchrechtlichen Eintragungen schnell wieder gerade gebogen. Die Breite ist einzuhalten und die Bodenschwelle ist wohl nur Schikane und somit unzulässig. Mahnen Sie schriftlich mit Frist von 2Wochen ab und dann Einstweilige Verfügung über § 1004 BGB.

: Hallo,
: die Zuwegung zu unserem Grundstück führt über das Nachbargrundstück am Ende einer Sackgasse. Zum Glück abgesichert per Grunddienstbarkeit und Baulast. Der neue Eigentümer des Nachbargrundstücks hat nun aus Schikane eine Bodenschwelle anbringen lassen, sowie einen Zaun in
: unterschiedlicher Breite unter 3,20 m gesetzt. Feuerwehr und Rettungszufahrt sind per Baulast mit mind. 3,20 m eingetragen. Wer kennt die rechtlichen Bestimmungen für die Beseitigung der Bodenschwelle und Verbreiterung des Weges ? Danke Marion





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