NRW: Messen der Gebäudehöhe an Grundstücksgrenze bei 1m Höhendifferenz der Grundstücke


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Abgeschickt von die die immer fragen hat am 13 Juli, 2006 um 00:23:31

In NRW ist eine Grenzbebauung mit z.B. einer Garage zulässig, sofern die mittlere Wandhöhe an der Grenze maximal 3m beträgt. Von wo werden die drei Meter denn gemessen, wenn das zu bebauende Grundstück einen Meter über dem Nachbargrundstück liegt, d.h., der Nachbar hat irgendwann mal abgegraben und eine 1m hohe Stützmauer errichtet.Das Bauamt meint, es müßte das tieferliegende Gelände als Meßbasis gelten. Ist das richtig? Damit kann ja ein Nachbar u.U. durch entsprechende Geländeveränderung an der Grenze eine Grenzbebauung durch den Nachbarn unmöglich machen.... Die zu bauende Garage soll wegen dem erforderlichen Gefälle auf der Zufahrt (von der Garage weg zur Straße hin) nicht weiter in den Boden gesetzt werden.



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