Re: NRW: Messen der Gebäudehöhe an Grundstücksgrenze bei 1m Höhendifferenz der Grundstücke


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 14 Juli, 2006 um 08:31:09

Antwort auf: Re: NRW: Messen der Gebäudehöhe an Grundstücksgrenze bei 1m Höhendifferenz der Grundstücke von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 13 Juli, 2006 um 21:54:57:

ACHTUNG: für diese Auslegung ist ein Grenzabstand zwischen 1,00 - 3,00 m erforderlich (gerichtlich entschieden); für weitere Informationen siehe Kommentar zur BauO NRW z. B. Gädtke/Temme/Heintz 10. Auflage, S. 483 Rdn. 289 zum §6

: hallo diedie,
: das bauamt irrt, voraussetzung... der nachbar hat die "stützmauer" auf seinem grundstück erstellt. somit ist die "vorhandene geländeoberfläche" an der "grenze" auf ihrem niveau. massgebend ist die wandhöhe am gebäude....die vorhandene...bleiben sie mit einer "fuge" von 2-4cm von der grenze entfernt, gibt es keine diskussionen.
: der gesetzgeber beabsichtigt, die wandhöhe auf neu entstehende "wandhöhen"...zu begrenzen.....der nachbar hat sich aber selbst schon ein erscheinungsbild geschaffen, von dem ein "gewöhnungseffekt" ausgeht, so dass die neue wandhöhe von nun 3m+1m nicht ein novum ist.....
: mfg
: bodo hermann
: noch fragen?
: 0201-496905
: oder 0177-7-496905





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