Anpassung der Durchfahrtshöhe einer Werbeanlage


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Abgeschickt von Christian Schlieben am 14 Februar, 2004 um 14:20:16

Für die Werbeanlage eines Vereins an einer Sportanlage liegt eine Baugenehmigung vor,in der die Durchfahrtshöhe mit 3,50 m (Mindesthöhe nach § 2 DVNBauO) festgehalten ist. So wurde die Anlage auch errichtet. Eigentümer der Anlage ist der Verein - Eigentümerin des Grund und Bodens die Stadt.

Nach vorgesehenem Einsatz eines neuen Spülwagens durch ein neues Entsorgungsunternehmen (über das Sportplatzgelände läuft der Hauptkanal - Spülungen sind unumgänglich) reicht die Durchfahrtshöhe nicht mehr aus und müsste um über einen Meter aufgestockt werden.

1. Es gibt unterschiedliche Aussagen (auch von Anwälten) wer die unbestritten notwendige Aufstockung zu veranlassen und zu bezahlen hat.

2. Aus der vorliegenden Kommentierung zu § 99 NBauO ergeben sich nicht eindeutig festzumachende Aussagen hinsichtlich Anpassungspflicht, Bestandsschutz und Tätigwerden der BauAB.


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