öffentlich rechtlich geschütze Belange


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Abgeschickt von Peter Kaus am 27 Juli, 2006 um 21:46:16

Ein Bauträger möchte auf dem (schmalen) Nachbargrundstück 6 Doppelhaushälften + Garagen errichten. Hierzu hat er bei der Stadt Bremen einen Dispenz zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt.
So soll das Baufenster in einer Richtung um 5 Meter in Richtung unseres Grundstückes und in der anderen Richtung sogar um 8 meter überschritten werden.
Ferner soll anstatt möglicher 2 Geschosse lediglich ein Vollgeschoß mit ausgebautem DG und max Gebäudehöhe von 9 metern erstellt werden.
>Als Nachbarn sind wir sind vom Bauamt nunmehr aufgefordert worden aufgefordert nach §73 LBO Bremen Bedenken gegen das Bauvorhaben einzuwenden.
Frage: Was sind denn nun genau "Beeinträchtigung öffentlich rechtlich geschützer Belange"?
Rechtfertigt das Ansinnen, den Gärten der neuen Häuser mehr Sonnenlicht zu verschaffen einen Dispenz, der dann genau zu Lasten der Gärten der bereits vorhandenen Häuser geht?
Zu dem Bauvorhaben gehört nämlich auch eine Fahrstrasse, die unmittelbar an unserer Grundstücksgrenze entlang zu den einzelnen Häusern führen soll. Das ist im Bebauungsplan nicht drin. Oder ist es so, dass alles was im Bebauumgsplan nicht ausdrücklich verboten ist automatisch erlaubt ist????
Ich benötige einige Formulierungshilfen. Welche Argumente "zählen" überhaupt wenn nicht Lärm und Abgasbelastung durch die neue Strasse?
Im übrigen ist das Grundstück bereits durch eine Zufahrt von einer anderen Strasse vollständig erschlossen. Es geht hier also nur um das Verkaufsargument des Bauträgers direkt bis zum Haus fahren zu können. Aber dafür einen solchen Dispens zu erteilen?



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