Re: Überbau des Nachbarn über Grenze


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Abgeschickt von Büttner am 01 August, 2006 um 12:38:51:

Antwort auf: Überbau des Nachbarn über Grenze von Frau Metz am 01 August, 2006 um 11:48:37:

Hallo, Frau Metz,

schauen Sie doch einmal in das Nachbarschaftsgesetz Ihres Bundeslandes! In Brandenburg ist z. B. Folgendes geregelt:

§ 52 Niederschlagswasser

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird und Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.

Das Gefühl für eine angemessene Frist sollten Sie schon selbst entwickeln, je nach Nachbarschaftsverhältnis und Aufwand für den Rückbau. Abgesehen davon stellt das Errichten eines Daches, das sich zum Teil auf dem Nachbargrundstück befindet und noch dazu auf dieses entwässert, eine ziemliche Dreistigkeit dar.

: Sehr geehrtes Forum,

: durch das Bauamt bin ich auf Ihre Internetseite verwiesen worden.

: Da Sie dort aber ein so großes Angebot an Gesetzestexten vorhalten, weiß ich jetzt nicht genau, worunter ich das von mir Gesuchte finden könnte.

: Ich habe Probleme mit meinem Nachbarn, der sich an seinem Haus einen Holzverschlag als Holzlager angebaut hat mit einem abgeschrägten Dach darauf, das über die Grundstücksgrenze zu mir hinausragt, sodass bei Regen diese Gartenseite bei mir (samt Bepflanzung) unter Wasser gesetzt wird. Laut Auskunft des Bauamtes ist dieses nicht statthaft; mein Nachbar muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass auf seinem Grundstück anfallendes Wasser auch bei ihm entsorgt wird.

: Welcher Ihrer Gesetzestexte käme da für mich in Frage und in welcher Frist könnte ich meinen Nachbarn zur Rückführung dieser Maßnahme auffordern?

: Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank.

: Mit freundlichem Gruß





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