Grenzabstand


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Abgeschickt von Werner Mayer am 19 Februar, 2004 um 09:31:42:

Antwort auf: Herr von Koch, Harald am 17 Februar, 2004 um 11:18:24:

Das kann man so pauschal nicht beantworten, denn es hängt von der Lage des Grundstücks im Innenbereich oder Aussenbereich von Bebauugsplänen von Nutzungsarten, vorhandenen Gebäuden und evtl. Denkmalschutzsatzungen und der Umgebungsbebauung etc. ab. Gucken Sie mal in der Landesbauordnung Brandenburg, da steht beispielsweise:

§ 6 Abstandsflächen
............
(10) Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Wandhöhe dürfen ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die an den Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt
eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Die Einbeziehung der Grenzbebauung unter das Dach eines Hauptgebäudes
ist nicht zulässig. Feuerstätten sind in der Grenzbebauung unzulässig.

Wo der Zaun des Nachbarn stehen darf, das finden Sie dann im Nachbarrechtsgesetz des Landes Brandenburg.


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