Grenzgarage/Grenzabstellraum wird als Hobbywerkstatt genutzt


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Abgeschickt von Irene am 10 August, 2006 um 11:43:57

Auf dem Nachbargrundstück wurde Ende der 70er Jahre eine Grenzgarage und Anfang der 90er Jahre ein Grenzgaragenanbau/Grenzabstellraum zum Abstellen von z.B. Fahrrädern errichtet. Unsere Garage ist an diese Gebäude angebaut.

2001 wurde das Anwesen verkauft. Der neue Eigentümer hat den Grenzabstellraum komplett als Werkstatt (einschl. einer Kreissäge) eingerichtet und benutzt ihn zusammen mit der Grenzgarage als Hobbywerkstatt.

Wir fühlen uns in unserer Wohnruhe enorm beeinträchtigt. Zum einen wird der Lärm durch die aneinandergebauten Garagen in unser Haus übertragen und zum anderen bekommen wir den entsetzlichen Lärm hautnah auf unserer fast direkt daneben liegenden Terrasse mit.

In unserer Verzweiflung wandten wir uns an das Kreisbauamt. Da unsere Nachbarn sehr gute Beziehungen zu diesem Amt haben, bekamen wir zur Antwort, "dass wir doch froh sein sollten, dass unser Nachbar die Kreissäge im Grenzgaragenanbau benutzt und nicht auf seiner Terrasse. Die Nutzung dieser Bauten als Werkstatt werde erst durch eine gewerbliche Nutzung überschritten."

Folglich wandten wir uns an den Petitionsausschuss, der sich der Meinung des Kreisbauamtes anschloss und behauptete, "dass die Nutzung erst durch eine gewerbliche Nutzung überschritten werde."

Zwischenzeitlich haben wir uns von drei Gerichten Urteile zukommen lassen, und zwar
- vom OVG Saarl.: Im Urteil heißt es, dass eine Grenzgarage, die auch dazu bestimmt ist, als Raum für die Durchführung von Heimwerkerarbeiten zu dienen, überschreitet die Grenzen der Privilegierung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996, ohne dass es darauf ankommt, ob derartige Arbeiten häufig oder eher selten anfallen.
- vom OVG NW, demzufolge ein Grenz-Abstellraum weder als Hobbywerkstatt eingerichtet, noch als Hobbywerkstatt genutzt werden darf.
- vom VGH Bayern, demzufolge Nachbarn von einer Grenzgarage lediglich die Beeinträchtigungen durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge sowie Öffnen und Schließen des Garagentores hinzunehmen haben.

Beide Urteile haben wir dem Petitionsausschuss zugesandt mit der Bitte um Entscheidung nach Recht und einschlägiger Rechtssprechung. Man teilte uns mit, dass eine erneute Prüfung des Sachverhalts in Aussicht gestellt wird, hüllte sich danach jedoch in Schweigen. Aufgrund unserer Sachstandsanfrage nach weiteren neun Monaten rief man uns an und sagte, dass man nichts mehr machen werde. Die Urteile seien vom Saarland, Bayern und NW und träfen für uns, da wir in Hessen wohnen, nicht zu.

Frage: Ist diese Aussage wirklich korrekt, dass diese in Sachen Grenzgarage/Grenzabstellraum gefällten Urteile von Oberverwaltungsgerichten nicht für alle Länder zutreffen. Es dreht sich doch hier um den schützenswerten 3-Meter-Bereich, der doch in allen Bundesländern gleich gehandhabt wird.

Danke im voraus für jeden Hinweis.





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