BauGB §34


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Abgeschickt von Herbert Reinl am 11 August, 2006 um 09:57:39

Hallo,
wer kennt sich mit dem BauGB aus. Was bedeutet §34 Abs 1? Was ist der Unterschied zwischen dem Einfügungsgebot in Satz 1 und der Ortsbildbeeinträchtigung in Satz 2 Halbsatz 2?
Gegen diesen Satz 2 Halbsatz 2 gibt es auch ein Urteil des BVerwG, das diesen stark einschränkt.
Der Hintergrund: wir haben einen Schuppen an die Grenze zum Geweg gebaut, der nach der BayBO genehmigungsfrei ist und von den Abmessungen auch ohne Abstandsflächen gebaut werden kann. Jetzt wurden wir von der Bauaufsicht aufgefordert den Schuppen zu entfernen. Begründung: Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig nach §62 BayBO und fügt sich nicht in die nähere Umgebung nach §34 Abs 1 Satz 1 BauGB.
Dazu muss man sagen, dass sich auf der anderen Strassenseite ein Werks-Parkplatz und daran anschliessend eine Werkshalle befindet, hier beginnt ein Industriegebiet. Die weitere Begründung bezieht sich auf den älteren Teil der Strasse, der weiter weg liegt. Für unseren Grund gibt es keinen Bebauungsplan und die Stadt hat keine Satzung bzgl Schuppen oder dergleichen.
Kann ich hier mit dem Urteil des BVerwG bzgl. der Einschränkung der Ortsbildbeeinträchtigung argumentieren?
Wer hat einen Rat?

Viele Grüsse und Dank im Vorraus.



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