Re: Ausstieg aus einem Vertrag für ein schlüsselfertiges Haus


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Abgeschickt von Maria am 20 August, 2006 um 12:42:55

Antwort auf: Ausstieg aus einem Vertrag für ein schlüsselfertiges Haus von FFF am 15 August, 2006 um 11:40:17:

: Hi,

: 1. Wenn man mit einer Baufirma einen Vertrag (nach VOB) für ein schlüsselfertiges EFH abgeschlossen hat, kann man dann (z.B. bei erheblichem Verzug im Bauzeitenplan) aus dem Vertrag aussteigen?

: Was muss man dabei beachten?

Hier ist die Kündigungsregelung der VOB anzuwenden. Zu finden unter VOB/B § 8. Also kündigen könnt Ihr auf jeden Fall. Hierbei sind aber je nach kündigungsgrund (z.B. wegen Mängeln)gegebenenfalls Fristen zu setzen und auch Nchfristen zu setzten. Da es sich um eine gewaltige Summe handelt (schließlich habt Ihr auch Anspruch auf Schadensersatz für längere Mietzahlung oder zusätzliche Kosten, wenn nun ein anderer fertig bauen muss), solltet Ihr das unbedingt einen Baurechtsanwalt mit Erfahrung im Vertragsrecht machen lassen!!!!
Rechnet bitte mit einer längeren Dauer für einen Gerichtsprozess. Das kann sich auch über mehrere Jahre ziehen. Wichtig ist, dass Ihr bislang nicht überzahlt habt und somit noch genug Geld besitzt, um erst einmal einen anderen fertig bauen zu lassen. (Auch hier alle Schritte nur in Absprache mit dem Rechtsanwalt unternehmen!!). Bedenkt bitte auch, dass in Deutschland schon ein Formfehler in der Kündigung dazu führen kann, dass Ihr Euer Recht nur teilweise oder garnicht mehr bekommt.

: 2. Kann man gegebenenfalls die Anzahlungen an die (durch eine Baufirma beauftragten) Handwerker direkt leisten, damit diese ihre Arbeiten durchführen und den Betrag dann von der Gesamtvertragssumme der Baufirma abziehen (ohne Ausstieg aus dem Vertrag)?

Würde ich auf jeden Fall davon abraten. Das ist dann eine Gemengelage, die auch ein Richter nur schwerlich auseinander bekommen kann.

: Vielen Dank für die Hilfe!

: MfG

: FFF


Und prüft bitte auch mit dem Rechtsanwalt, ob ihr wirklich einen VOB-Vertrag habt! Die meisten Menschen denken, sie würden ihr Fertighaus auf der Basis eines VOB-Vertrags bauen, da im Vertrag drinsteht, dass die Leistungen auf Basis der VOB erbracht werden. Dabei beziht sich die VOB aber nur auf die Verträge des Auftragnehmers zu seinen Sub-Unternehmern oder nur auf die Ausführung nach VOB/C. Der eigentliche Vertrag den man aber geschlossen hat ist fast immer ein BGB-Vertrag. Bei Bauträgerverträgen handelt es sich immer um einen BGB-Vertrag.

Viel Glück,

Maria
Freie Architektin
(Bausachverständige, Hauptarbeitsgebiet: Beratung von Menschen die mit Bauträgern oder Fertighausfirmen bauen)




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