"mittlere Wandhöhe" in § 6 BauO NRW


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Abgeschickt von Peter Laerberg am 23 August, 2006 um 23:22:44

In § 6 BauO NRW heisst es in Absatz 11 Ziffer 1, das Gebäude an die Nachbargrenze gebaut werden können, wenn deren - unter anderem - mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze beträgt.
Was bitte soll das denn heißen? Was ist eine "mittlere Wandhöhe"; etwa das Mittel der Höhen bei Höhenunterschieden der Wand ? Oder etwa die Wandhöhe bis zur Unterkante des Daches (also ohne den Giebel)?.
Wer weiss das?





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