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Abgeschickt von Peter Laerberg am 24 August, 2006 um 22:32:20

Antwort auf: Re: von Dirk Baumeister am 24 August, 2006 um 13:44:07:

Vielen Dank für die Antwort.
Das heisst dann, dass bei einem Gebäude, welches mit der Giebelseite zum Nachbargrundstück steht, die mittlere Wandhöhe (rechte Wandhöhe + linke Wandhöhe ./. 2)tatsächlich die Höhe der Aussenwände OHNE die Dachkonstruktion ist. Ist das wirklich richtig ?
Mit anderen Worten: Ein Flachdach dürfte also nur eine Höhe von 3m haben, während ein Spitzdach durchaus eine Giebelhöhe von 3,5 haben könnte (weil ja re und li nur 3 m Wandhöhe bestehen).
Habe ich das so richtig verstanden?
Vielen Dank noch einmal.

: mit "mittlerer Höhe" ist der Mittelwert zwischen der Höhe auf der rechten und auf der linken Seite, bzw. die durchschnittliche Höhe bei mehrfach geneigten Wandverläufen gemeint. Praktisch bedeutet das, dass eine Wand mit rechts 3,50 m und links mit 2,50 m die mittlere Wandhöhe von 3,00 m hat.

: Für ein konretes Vorhaben sollte das ein beauftragter Architekt detailliert erklären und den Nachweis für eine Genehmigungsfähigkeit führen können.

: : In § 6 BauO NRW heisst es in Absatz 11 Ziffer 1, das Gebäude an die Nachbargrenze gebaut werden können, wenn deren - unter anderem - mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze beträgt.
: : Was bitte soll das denn heißen? Was ist eine "mittlere Wandhöhe"; etwa das Mittel der Höhen bei Höhenunterschieden der Wand ? Oder etwa die Wandhöhe bis zur Unterkante des Daches (also ohne den Giebel)?.
: : Wer weiss das?





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