Re: Baulastübernahme über den Verzicht auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte


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Abgeschickt von K.D. am 15 September, 2006 um 07:21:32

Antwort auf: Baulastübernahme über den Verzicht auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte von Juliane Heyn-Best am 12 September, 2006 um 16:52:41:

Vermutlich ist es im Vorfeld schon häufiger zu Überschreitungen der Immissionswerte für das WA gekommen, die vermutlich auch oberhalb des "seltenen Ereignisse" der TA Lärm - 18 mal pro Jahr liegen. Bei einer direkten Bebauung befürchtet die Gemeinde nun wohl nochmehr Stress.

Es ist zu vermuten, das hier nicht gegen die "Störer" vorgegangen werden soll, weil die Gemeinde vermutlich hier als solcher irgendwie mit im Boot ist. Bei der Galerie als Betreiber und dem Vereinshaus wahrscheinlich als Grundstückseigentümer und Vermieter.
Das soll hier wohl gedeckelt werden.

Die Fordung mit den 2,5 m Abstand bei Nichtübernahme der Baulast ist mir nicht ganz klar.

Immissionsmäßig bringen die 2,5 m hier rein gar nichts. Und bei der von Ihnen beschriebenen reihenhausartigen Bebauung handelt es sich vermutlich um eine geschlossene Bebauung. Da ist der Grenzanbau per Gesetz erlaubt. Bitte mal in die Landesbauordnung schauen zu Abstandflächen. Da muss was stehen zu "Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn aus planungsrechtlichen Gründen an die Grenze gebaut werden darf oder muss ....."
Auch nach § 34 BauGB muss sich das Bauvorhaben nach Art, Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche einfügen. Fügt sich das neue Gebäude ein und besteht diese vorgenannte Regelung in der LBO hat hier das Bauplanungsrecht Vorrang vor dem Bauordnungsrecht.





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