Re: Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht)


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Abgeschickt von Menzel am 20 September, 2006 um 11:29:24:

Antwort auf: Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) von Michel am 19 September, 2006 um 16:25:37:

: Hallo zusammen,
: ein Eigentümer (A)hat eine Grunddienstbarkeit zum Gehen und Fahren über einen entsprechenden Weg zur Hinterhausseite zu seinen Gunsten auf dem Grundstück von Eigentümer (B) eingetragen. Nun beantragt A noch eine Grunddienstbarkeit zum Gehen und Fahren über einen entsprechenden Weg zu seiner Vorderhausseite auf dem Grundstück von Eigentümer (C). Frage: Kann Eigentümer (A) jeweils eine Grunddienstbarkeit auf 2 verschiedenen Grundstücken für sein Anwesen zugesprochen werden?

Eigentum ist Eigentum. Oder wieso sollte jemand verpflichtet sein, ein Wegerecht zu dulden. Haben Sie das zugesagt oder bestand derartiges schon lange lange Zeit ?
Wird über eine Notwegerecht argumentiert ? Da reicht eigentlich ein Weg völlig. Leider wird oft versucht, sich mit einem Anwalt sowas zu erpressen. Einfach stur bleiben.




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