Re: anbaubaulast


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 23 September, 2006 um 22:10:16

Antwort auf: Re: anbaubaulast von heinz krieg am 21 September, 2006 um 16:32:05:

Das Landratamt kann die Baulast ja nicht unterschreiben. Die Wünsche und Absichten der Gemeinde sind im Bebauungsplan dargestellt. Die Bebaubarkeit richtet sich dann nach den planungsrechtlichen Grundlagen, die im Bebauungsplan festgelegt sind. Hilfreich könnte z. B. eine Festsetzung von geschlossener Bauweise sein. Für eine konkrete Aussage müsste der Bebauungsplan nach Optionen analysiert werden und evtl. Rücksprache mit dem Landratsamt gehalten werden. Sollte sich daraus nichts zugunsten einer Grenzbebauung ergeben, müssten wohl die Abstandflächen eingehalten werden.

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: die frage ist, ob die gemeinde oder das lra sich dahingehend äussern kann, dass es im sinne der jeweiligen behörde ist, dass eine doppelhausbebauung durchgeführt wird. oder ist man dem guten willen (wohl nicht vorhanden :-( )der nachbarn hilflos ausgesetzt?





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