Re: Roundpen mit 80 cm Abgrabung im Außenbereich, Landschaftsschutzgebiet in RP


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Abgeschickt von Klaus Hünerfauth am 26 September, 2006 um 11:05:56

Antwort auf: Roundpen mit 80 cm Abgrabung im Außenbereich, Landschaftsschutzgebiet in RP von Kallweit, Lamiel am 21 Maerz, 2006 um 10:23:20:

Abgrabungen, Abstell- und Materiallagerplätze sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. § 62 LBauO RLP regelt, welche baulichen Anlagen KEINER Baugenehmigung bedürfen. Im planungsrechtlichen Außenbereich (also außerorts) sind mit diesen Anlagen aber im Regelfall Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Daher besteht für bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie bauliche Anlagen im Regelfall eine Genehmigungspflicht nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG; früher Landespflegegesetz). Dieser Umstand ist vielfach nicht bekannt oder wird bewusst oder unbewusst falsch weitergegeben. "Keine Baugenehmigung erforderlich" bedeutet zumeist "naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich".

Fragen und Antworten finden Sie z. B. auf unserer Website www.neustadt-weinstrasse.de, den Hinweisen "Bürger", "Lebensbereich Natur und Umwelt", "Bauvorhaben im Außenbereich" bzw. "Eingriffe in Natur und Landschaft" folgen.

Im Zweifelsfalle fragen Sie bei Ihrer zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung, kreisfreie Stadt) nach.





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