Re: Brandschau §87 bauO


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Abgeschickt von Sebastian am 28 September, 2006 um 18:16:14

Antwort auf: Brandschau §87 bauO von Hans Glücl am 28 September, 2006 um 15:59:08:

Das klingt nach einem unvollständigen Sachverhalt. Die Brandschau findet nicht "einfach so" in einem Haus = Wohnhaus statt, sondern nur bei feuergefährlichen Objekten. Für diese gelten vielfach Sonderbauvorschriften mit eigenen Anpassungsregelungen.
§ 87 Abs. 1 BauO des Landes Nordrhein-Westfalen, den Sie im Betreff zitieren, ist die richtige Grundlage für Anpassungsverlangen bei rechtmäßigen Gebäuden.(zum Text im Bürgerservice Recht des Landes: http://www.recht.nrw.de/#alphaB)

Vielfach sind die derart bemängelten Objekte aber nicht rechtmäßig, sondern formell und/oder materiell illegal. Mit diesem Thema befaßt sich ausführlicher http://nrw-baurecht.de/baurecht/schwarzbau_bestandsschutz.htm.
Und weil es dann ausgesprochen kompliziert werden kann, sollten Sie m.E. einen erfahrenen Architekten oder versierten Baurechtler mit der Prüfung Ihres Falles betrauen. Feld-Wald-und -Wiesen-Architekten bzw. -Anwälte können das meist nicht optimal.

Gruß
Sebastian
: Hallo zusammen!

P.S.: Zu sonstigen Folgen von Schwarzbauten siehe http://nrw-baurecht.de/baurecht/schwarzbau.htm

: in einem 30 jahre alten haus wird aufeinmal (nach 30 jahren Bestand) ein fehlender Fluchtweg moniert.



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