Re: - Baugenehmigung -


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 04 Oktober, 2006 um 22:12:16

Antwort auf: Re: - Baugenehmigung - von Vera am 04 Oktober, 2006 um 19:16:39:

: : Eine Baugenehmigung erlischt mit Ablauf Ihrer Gültigkeit (in der Regel drei Jahre). Sollten Teile des Antrages vor Ablauf der Frist noch nicht fertig gestellt oder überhaupt erstellt sein (z. B. eine Garage oder Ausbau eines Dachgeschosses) sollte die Verlängerung der Genehmigung beantragt werden. Ohne Verlängerung wird üblicherweise eine Neueinreichung der Unterlagen verlangt. Sollten sich keine Änderungen der Rechtslage oder der Situation (Bebauungsplan, Gesetzesänderung) ergeben haben, wird meist auch umgehend genehmigt.

: Danke Herr Baumeister für die Hilfestellung. Benötige ich jetzt also einen Architekten um den ganzen Bauantrag neu zu stellen ?
: Oder sind die fertiggestellten Teile des Baus automatisch mit der Genehmigung abgearbeitet oder hätte hierzu vor Fristablauf eine Bauabnahme mit dem Bauamt stattfinden müssen?
: Wir haben in den Gesetzestexten gesucht, aber nichts dazu gefunden.

Da aus der Ferne und ohne Unterlagen eine fundierte Beratung nicht möglich ist, kann ich hier nur auf eine mögliche Herangehensweise hinweisen. Ich würde Kontakt zur Genehmigungsbehörde suchen und dort nach deren Wünschen und Anforderungen bezüglich der Unterlagen fragen. Bei abgelaufener Baugenehmigung wird ein "bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser" erforderlich werden, der die öffentlich-rechtlichen Belange des Bauantrages gewährleisten soll und muss. Die Abstimmung mit den Behörden kann auch über den Entwurfsverfasser erfolgen.

Wenn Sie Einsicht in die alte Baugenehmigung nehmen können, finden Sie dort auch die rechtlichen Bedingungen wie Geltungsdauer und Hinweis auf die Verlängerbarkeit.



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