Nachbarschaftsrecht Schleswig Holstein


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Abgeschickt von Christina R. am 23 Oktober, 2006 um 10:00:49

Das hab ich eben nachglesen und bräuchte mal eine Erkärung was "nach billigem Ermessen" heißt.

Danke schon mal.


§ 28 Allgemeine Einfriedigungspflicht


(2) Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen.





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