Re: Grenzbebauung


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Abgeschickt von Marc Schablowski am 27 Oktober, 2006 um 08:31:31

Antwort auf: Grenzbebauung von Joachim Hantke am 24 Oktober, 2006 um 21:17:59:

Hallo Joachim,

eine ähnliche Frage habe ich mir kürzlich auch gestellt. Die Antwort bezieht sich allerdings auf ein bayerisches Beispiel. Der entscheidende Hinweis für meine Suche war das Stichwort "Nachbarrecht" (-> BGB). Die Bauordnung gibt nicht viel her.

Frage: darf ein Gebäude, das auf der Grenze gebaut ist, Fenster haben und welchen Anforderungen muß es genügen (Feuerschutz, Einsehbarkeit, zum Öffnen/Nichtöffnen, Höhe, Durchsehbarkeit)

Antwort: Gesetz zur Ausführung des BGB und anderen Gesetzen (AGBGB), Bayern.
Siebenter Abschnitt. Nachbarrecht
Art. 43 Fensterrecht

(1) Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich dasFenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen.(2) Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.

Ich hoffe, es hilft
Marc
marc.schablowski(at)web.de



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