Re: Wie genau gilt 3 Monatsfrist für Bearbeitung einer Voranfrage?


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Abgeschickt von Robert Ahrnt am 08 November, 2006 um 13:20:15

Antwort auf: Wie genau gilt 3 Monatsfrist für Bearbeitung einer Voranfrage? von David Kimmler am 25 Oktober, 2006 um 10:30:11:

Die meisten Landesbauordnungen kennen solche Fristen, die jedoch erst dann laufen, wenn ein Antrag vollständig eingereicht wurde. Deshalb: Wann wurde die letzte Unterlage für den Antrag abgegeben? Wenn es keine Nachforderung von der Behörde gab, d.h. ein vollständiger Antrag eingereicht wurde, dann könnte eine fiktive Baugenehmigung vorliegen. Aber Vorsicht: Die Bauaufsichtsbehörde muss diese nicht dulden und könnte gegen den Bau vorgehen, bzw. in Eurem Fall trotz der Bindungswirkung eines Vorbescheides die folgende Baugenehmigung versagen. Die Regelung eines dann entstehenden Schadens könnte jedoch dann an der Behörde hängenbleiben...aber Du willst ja bauen und keine Prozesse mit dem Amt führen...bürgerfreundliche Regelungen sind nicht immer so bürgerfreundlich, wie sie aussehen!
Gruß von Robert


: Hallo,

: vor ein paar Tagen haben wir endgültig unsere Bauvoranfrage abgelehnt bekommen. OK, unser Bauvorhaben fügt sich nicht wirklich in die nähere Umgebung ein, das ahnten wir. Allerdings haben wir den Ablehnungsbescheid erst am 20.10.2006 zugestellt bekommen, datiert ist er auf den 18.10.2006. Unsere Voranfrage ist auf den 17.07.2006 datiert und wurde von mir persönlich am 18.07.2006 eingereicht.

: Nun weiss ich, dass die Stadt eine Frist von 3 Monaten hat, um auf unsere Anfrage zu reagieren und glaube, dass der Tag der Zustellung ausschlaggebend ist. Damit wäre die 3Monatsfrist um 2 Tage überschritten. Hat hier jemand eine Ahnung, ob ich diese Überschreitung nutzen kann um unser Vorhaben dennoch genehmigt zu bekommen, weil die Stadt getrödelt hat?

: Danke,

: David Kimmler





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