Re: Pflanzen vom Nachbarn abschneiden.


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Abgeschickt von HK am 09 November, 2006 um 12:35:20:

Antwort auf: Re: Pflanzen vom Nachbarn abschneiden. von Dirk Baumeister am 23 Oktober, 2006 um 22:01:18:

: : Abschneiden darf er, aber Ihr Grundstück einfach betreten und das Grünzeug vor Ihre Ausgangstür legen darf er nicht. Evtl. § 123 StGB = Hausfriedensbruch wenn Grundstück eingezäunt, aber das fördert nicht die gute Nachbarschaft

: : : Hallo,
: : : kann mir jemand sagen, ob mein Nachbar einfach meine Grünpflanzen abschneiden darf, wenn die zu lang sind und auf sein Grundstück wachsen? Ich bin der Meinung, er muß mir erst sagen dass ich die weg nehmen soll, oder?
: : : Wir kamen letzte Woche nach Hause und da lagen unsere Pflanzen abgeschnitten auf unserer Terrasse. Dabei hieß es letztes Jahr noch wir können die dran lassen, die stören Ihn nicht. :(

:
: ... worauf soll sich das "abschneiden dürfen begründen" wenn nicht vorher mindestens angemahnt wurde und "Ersatzvornahme" angekündigt wurde? Oder darf ich Ihren Schirm wegschmeissen nur weil sie den in meinem Auto vergessen haben?

Ergibt sich alles aus dem Gesetz:
§ 910 BGB (Überhang)

I. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

II. Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln und die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Das Abschneiderecht bezüglich des Überhangs von Zweigen sieht eine Fristsetzung des Nachbarn vor. Es stellt sich ferner auch die Frage, wieweit der Baumeigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn hat, wenn dieser ein Abschneidrecht hat, aber die Zweige abschneidet ohne dem Baumeigentümer vorher eine Frist zu setzen. Ein Schadensersatzanspruch setzt immer einen Schaden voraus, der widerrechtlich zugefügt wurde. Nun ist das Abschneiden ohne Fristsetzung zwar widerrechtlich, aber daraus ist letztlich kein Schaden entstanden,



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