Re: Genehmigungsfreie Bauten


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Abgeschickt von D.F. am 01 Maerz, 2005 um 12:10:25:

Antwort auf: Genehmigungsfreie Bauten von Gast1 am 28 Februar, 2005 um 20:46:02:

Am letzten Tag des Jahres 2002 ist eine Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten, die einige für Bauwillige wichtige Paragraphen neu gefasst hat.

Erleichterungen für Bauwillige gibt es bei genehmigungsfreien Bauten: Seit dem 31.12.2002 sind Gebäude und Vorbauten bis 40 m³ Rauminhalt - im Außenbereich bis 20 m³ - genehmigungsfrei. Voraussetzung ist aber, dass sie keine Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. Garagen mit notwendigen Einstellplätzen sind nur dann genehmigungsfrei, wenn die Einstellplätze bereits genehmigt sind oder sie im Zusammenhang mit genehmigungsfreien Wohngebäuden errichtet werden sollen. Gewächshäuser dürfen jetzt bis 30 m³ Rauminhalt genehmigungsfrei errichtet werden, im Außenbereich aber nur bis 15 m³. Die Gewächshäuser dürfen dort nicht mehr als 50 m von einem Wohn- oder Gewerbegebäude entfernt sein. Für Gartenlauben sind ebenfalls keine Genehmigungen erforderlich, wenn sie in einer gesetzlich festgeschriebenen Kleingartenanlage liegen.
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Genehmigungsfreie bauliche Anlagen

§ 69 NBauO - 2002
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen, soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.

(3) Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden

Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen

die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt,
die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten.

(5) Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.

(6) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.

Anhang


Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (Anhang 1 NBauO)

Übersicht

1. Gebäude

2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

5. Behälter

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe

7. Ausschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen

8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen

9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

10. Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

12. Tragende und nichttragende Bauteile

13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer

14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

1. Gebäude

1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 cbm - im Außenbereich nicht mehr als 20 cbm - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69a genehmigungsfrei sind.


1.2 Gebäude bis 70 qm Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstätten haben,


1.3 Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 cbm Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich mit nicht mehr als 15 cbm Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,


1.4 Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,


1.5 Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz ,


1.6 Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, bis 20 qm Grundfläche,


1.7 Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhalten werden.

2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

2.1 Feuerungsanlagen, ausgenommen Schornsteine,


2.2 Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden,


2.3 Wärmepumpen,


2.4 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen,


2.5 Blockheizkraftwerke in Gebäuden.

3. Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

3.1 Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerbeständig sein müssen, oder Gebäudetrennwände geführt werden,


3.2 Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas oder Wärme,


3.3 Brunnen,


3.4 Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in genehmigten Gebäuden,


3.5 Abwasserbehandlungsanlagen für höchstens täglich 8 cbm häusliches Schmutzwasser,


3.6 Sanitärinstallationen, wie Toiletten, Waschbecken oder Badewannen, in Wohngebäuden und Wohnungen,


3.7 Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,


3.8 bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, wenn sie eine Grundfläche von höchstens 20 qm und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben.

4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

4.1 Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Fernsprechleitungen,


4.2 Antennenanlagen, die als solche nicht höher als 10 m sind,


4.3 ortsveränderliche Antennenanlagen, die für höchstens drei Monate aufgestellt werden,


4.4 Sirenen und deren Masten,


4.5 Signalhochbauten der Landesvermessung,


4.6 Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,


4.7 Fahnenmasten,


4.8 Blitzschutzanlagen.

5. Behälter

5.1 Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe - ausgenommen Jauche und Gülle - bis 1 cbm Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich auch mit mehr als 1 cbm Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen; in Gebäuden oder Brandabschnitten, in denen mehr als 5.000 l Heizöl gelagert werden, dürfen Behälter für Heizöl nur in den dafür genehmigten Räumen aufgestellt werden,


5.2 Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,


5.3 Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t; unberührt bleiben Vorschriften, nach denen vor Inbetriebnahme solcher Behälter deren ordnungsgemäße Aufstellung bescheinigt werden muss,


5.4 Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 cbm Behälterinhalt,


5.5 transportable Behälter für feste Stoffe,


5.6 Behälter bis 50 cbm Rauminhalt und bis 3 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere Jauche und Gülle, bestimmt sind,


5.7 Behälter für Regenwasser bis 50 cbm Rauminhalt.

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe

6.1 Einfriedungen bis 1, 80 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 16 , im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,


6.2 Stützmauern bis 1, 50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 16 ,


6.3 offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,


6.4 Durchlässe und Brücken bis 5 m Lichtweite.

7. Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen

7.1 Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen oder nicht mehr als 300 qm Fläche haben,


7.2 künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 15 cbm Rauminhalt,


7.3 Erkundungsbohrungen.

8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen

8.1 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,


8.2 Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.

9. Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

9.1 Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,


9.2 Vorrichtungen zum Teppichklopfen und Wäschetrocknen,


9.3 bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- und Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,


9.4 bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,


9.5 bauliche Anlagen für Trimmpfade,


9.6 Sprungschanzen bis 10 m Höhe,


9.7 Wasserbecken bis 100 cbm Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,


9.8 luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 qm Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.7 genehmigungsfrei sind,


9.9 Sprungtürme und Rutschbahnen bis jeweils 10 m Höhe in genehmigten Freibädern,


9.10 Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern,


9.11 Wildfütterungsstände,


9.12 Hochsitze mit einer Nutzfläche bis 4 qm,


9.13 Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen Gebäude.

10. Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder

10.1 Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 qm,


10.2 vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,


10.3 Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,


10.4 Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden,


10.5 Warenautomaten,


10.6 Hinweisschilder an öffentlichen Straßen über das Fahrverhalten,


10.7 Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade und über die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft.

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

11.1 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,


11.2 Gerüste,


11.3 Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,


11.4 vorübergehend genutzte, unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Erzeugnisse, wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten,


11.5 Zelte, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,


11.6 Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für höchstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten,


11.7 Zelte, die fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 qm,


11.8 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden und die keine fliegenden Bauten sind,


11.9 bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten,


11.10 bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger dienen und nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ausgenommen Gebäude,


11.11 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,


11.12 Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, bis 5 m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 qm und einer Fußbodenhöhe bis 1, 50 m.

12. Tragende und nichttragende Bauteile

12.1 Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen - ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen - in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern,


12.2 Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerbeständig oder feuerhemmend sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden,


12.3 Verkleidungen und Dämmschichten in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen,


12.4 Verkleidungen und Dämmschichten, die weder schwer entflammbar noch nicht brennbar sein müssen, in fertig gestellten Gebäuden.

13. Fenster, Türen, Außenwände und Dächer

13.1 Öffnungen für Fenster und Türen in fertig gestellten Wohngebäuden und fertig gestellten Wohnungen,


13.2 Fenster und Türen innerhalb vorhandener Öffnungen,


13.3 Fenster- und Rollläden,


13.4 Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz fertig gestellter baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,


13.5 Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt werden,


13.6 Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen.

14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

14.1 Bauliche Anlagen aufgrund eines Flurbereinigungsplans oder eines im Flurbereinigungsverfahren vorläufig festgestellten Wege- und Gewässerplans, ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern,


14.2 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,


14.3 Regale, insbesondere Hochregale,


14.4 Denkmale und Skulpturen bis 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,


14.5 bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,


14.6 Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge bis 50 qm Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Einstellplätze,


14.7 Fahrradabstellanlagen, ausgenommen notwendige Fahrradabstellanlagen; Gebäude müssen jedoch an mindestens einer Seite vollständig offen sein,


14.8 Fahrzeugwaagen,


14.9 Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,


14.10 Lager- und Abstellplätze für die Anzucht und den Handel mit Pflanzen und Pflanzenteilen,


14.11 Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind.




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