Re: Grenzgarage Bauhöhen bei einem Satteldach.


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 13 November, 2006 um 22:26:22

Antwort auf: Re: Grenzgarage Bauhöhen bei einem Satteldach. von Benny am 13 November, 2006 um 20:54:15:

: Hallo,
: ich kenne zwardas Baurecht in NRW nicht, aber grundsätzlich gilt, daß
: 1. die Grenzbebauung nicht mehr als 9m betragen darf.
: 2. bei Grenzbebauung in einem Abstand von 3m zur Grenze die Gebäudehöhe maximal 3m betragen darf.
: 3. bei Grenzbebauung in einem Abstand von 3m zur Grenze kein Aufenthaltsraum (also auch kein Wohnraum) zulässig ist.

: Gruß


Die Werte gelten auch für NRW - aber nicht allgemein (Bsp. Bayern).





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