Re: Lichtrecht


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Abgeschickt von Sebastian am 17 November, 2006 um 12:42:19:

Antwort auf: Lichtrecht von ucho am 16 November, 2006 um 21:35:01:

Das hängt davon ab,
- welche BauO gilt (Bundesland)
- welches Planungsrecht (geschlossene Bauweise?)
- welche brandschutztechnischen Anforderungen die BauO an die fragliche Grenzwand stellt.

Alles in allem spricht einiges dafür, dass ein solches Fenster unzulässig ist. Wenn der Bestandsschutz durch die Vergrößerung entfallen ist und das Fenster materiellen Anforderungen widerspricht, kann es baurechtlich auch nicht genehmigt werden bzw. wegen möglicher Verletzung von drittschützenden Normen nur mit Ihrer Zustimmung.
Also bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erkundigen. Dann nochmal tief in sich gehen und nachdenken, was eine gute oder schlechte Nachbarschaft wert ist und evtl. mit dem Nachbarn sprechen.
Erst nach Berücksichtigung aller dieser Informationen evtl. Widerspruch gegen eine etwa dennoch erteilte Baugenehmigung einlegen oder ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die unzulässige Änderung beantragen.
Nicht zu lange warten, da Verwirkung bzw. Verfristung droht.

Gruß
Sebastian

: Hallo Experten !
: Wer kann mir Auskunft geben ?
: Mein Nachbar mußte vom Bauamt ein Brandschutzfenster in der Grenzwand einsetzen.Dies hat er auch getan doch dieses ist durchsichtig.Eine Zustimmung unserer Seite hat es nie gegeben.Er hat selbst gesagt beim Bauamt ,daß er das besagte Fenster ohne Baugenehmigung vergrößert hat ,damit hat er auch seinen Bestandschutz verloren.Hier meine Frage "Darf der Nachbar ohne meine Zustimmung das Fenster ändern.vor her waren Glasbausteine am Haus ?





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