Dachfenster in giebelständigen Häusern


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Abgeschickt von O. Müllers am 28 November, 2006 um 16:44:12

Hallo,
unser Haus steht mit der Giebelseite zur Strasse und ist beidseitig auf den Grenzen gebaut.Rechtsvon uns steht ein Grundstück leer und links von uns steht eine Lagerhalle mit Flachdach. Laut Bebauungsplan sollen diese Grundstücke auch mit Giebelständigen Häusern bebaut werden(irgendwann vielleicht). Wir wollten jetzt in unsere linke Dachhälfte ein Dachfenster einbauen, welches uns das Bauamt verbot, aus Brandschutztechn. Gründen(§35Abs. 5,Bauverordnung NRW).
Da aber im Moment noch kein anderes Haus(weder rechts noch links) neben uns steht, verstehe ich diese Begründung nicht. Auch der §35 ist für mich ein bisschen unverständlich. Da wird einmal in Abs. 5 von Dachöffnungen gesprochen, welche mit 2m Abstand zur Außenwand eingebracht werden dürfen(das hat man uns erlaubt) und in Absatz 6 wird von lichtdurchlässigen Bedachungen gesprochen, die mit 1,25m Abstand zur Außenwand gebaut werden dürfen(würde uns weiterhelfen). Worunter fällt denn jetzt ein Dachfenster?
Die ganze Geschichte habe ich telefonisch mit dem Bauamt durchgesprochen. Wer und was könnte das Bauamt umstimmen?



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