Re: Umgehung von Grenzabstandsvorschriften


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Abgeschickt von Paul Weissmüller am 10 Maerz, 2004 um 11:13:11:

Antwort auf: Umgehung von Grenzabstandsvorschriften von Tanja am 10 Maerz, 2004 um 11:08:48:

OVG Lüneburg, 1 LA 210/03, Beschluss vom 26.02.2004


Vorinstanz:
VG Oldenburg, 4 A 1248/02, Urteil vom 11.06.2003


Herangezogene Normen (Gesetze, Verordnungen, etc.):
NBauO 12 I; NBauO 4 I 1; NBauO 94 I 1


Leitsatz:
Wird ein wirtschaftlich einheitlich genutztes Grundstück allein deshalb in zwei Buchgrundstücke geteilt, um die zahlenmäßige Beschränkung auf je ein Bauwerk an der Grenze gemäß § 12 Abs. 1 NBauO zu unterlaufen, ist die Baugenehmigung für ein Nebengebäude auf dem abgeteilten Flurstück wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme der Grenzabstandsvorschriften rechtswidrig.


Aus dem Entscheidungstext:
Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen den Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks An’t Pumpwark 3 (Flurstück 323/18 der Flur 7 der Gemarkung E.). Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks An’t Pumpwark 1. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 der Stadt E., der für beide Grundstücke allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen am 3. März 1998 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit einer Wohnung und einer Büroeinheit sowie einer Carportanlage. Die Carportanlage mit einer Grundfläche von 7 m x 6,5 m wurde im nordöstlichen Grundstücksbereich in einem Abstand von 1 m zum Grundstück Ochsenhammsweg 18 genehmigt. Die Grenzbebauung beträgt dort 6,5 m.

Mit Bescheid vom 20. August 1999 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Geräteschuppens in der Grundfläche 4,45 m x 3,45 m nebst angebautem 1,5 m langen überdachten Freisitz mit Satteldach in Holzbauweise an der Grenze zum Grundstück der Klägerin. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, dass das Nebengebäude unmittelbar vor der nach Südwesten ausgerichteten Fensterfront ihres Wohnzimmers errichtet worden sei, so dass die Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werde.

Mit Bescheid vom 28. September 1999 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1) eine Teilungsgenehmigung nach § 94 NBauO. Von dem Baugrundstück wurde ein dreieckiges 102 m² großes Teilstück, auf dem das Gerätehaus errichtet wurde, abgetrennt.

Im Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung wies die Bezirksregierung F. darauf hin, dass das Gerätehaus wegen der Überschreitung der Grundfläche von 15 m² nicht an der Grenze zulässig sei. Auf Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte unter dem 29. November 2000 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Gartengerätehauses auf dem abgeschriebenen Teilstück (Flurstück 323/25) zu einer Kleingarage für Motorräder mit Abstellraum. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin.

Der nach Zurückweisung der Widersprüche erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 11. Juni 2003 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 20. August 1999 und 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung F. vom 25. Februar 2002 verstießen gegen § 12 Abs. 1 NBauO, wonach auf einem Baugrundstück jeweils eine Garage ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig sei. Formal seien die Kriterien des § 12 Abs. 1 NBauO zwar erfüllt, da die Kleingarage nach Teilung als einziges Gebäude auf einem eigenständigen Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 NBauO errichtet worden sei. Die inzident zu prüfende Teilungsgenehmigung sei jedoch rechtswidrig. Sie diene allein der Legalisierung des bereits errichteten Nebengebäudes und sei deshalb nur erteilt worden, um die Regelung des § 12 Abs. 1 NBauO zu umgehen.

Die Zulassungsanträge des Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO gestützt wird, ist unbegründet.

Die Zulassungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 – 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis – auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an – die „besseren Gründe“ sprechen, das heißt wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Begründung muss sich daher mit allen die angegriffene Entscheidung tragenden Gesichtspunkten auseinander setzen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) dürfen zwar die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht überspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind als Zulassungsgrund auch danach erst dann ausreichend dargelegt im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Mit der Begründung des Zulassungsantrages, das Verwaltungsgericht negiere die gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 NBauO, die auf das Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 NBauO abstelle, wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Frage gestellt.

Die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 20. August 1999 und 29. November 2000 verletzen nachbarschützende Abstandsvorschriften. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NBauO sind auf einem Baugrundstück ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Grenzabstand zulässig jeweils eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht (Nr. 1), ein Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, das dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient (Nr. 2) und ein sonstiges Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume (Nr. 3). Mit dem Zulassungsantrag machen die Beigeladenen zu Unrecht geltend, das abgeschriebene Flurstück 323/25 sei ein eigenständig zu betrachtendes Baugrundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 NBauO, so dass die Genehmigung für die Umnutzung des Geräteschuppens auf dem Flurstück 323/25 in eine (Klein-)Garage im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO auf der Grenze rechtmäßig sei. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist das Baugrundstück zwar das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet. Das kann aber nicht gelten, wenn ein wirtschaftlich einheitlich genutztes Grundstück missbräuchlich allein deshalb in zwei Buchgrundstücke geteilt wird, um die Einschränkungen des Baurechts für eine Grenzbebauung zu umgehen. Mit der Teilung nehmen die Beigeladenen in missbräuchlicher Weise die Erleichterung des § 12 Abs. 1 NBauO in Anspruch.

Die zahlenmäßige Beschränkung auf je ein Bauwerk der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 NBauO genannten Art pro Grundstück gewährleistet, dass die planungsrechtliche Regelung der offenen Bauweise nicht durch eine Vielzahl von Nebengebäuden ohne Grenzabstand in Frage gestellt wird. Wegen der genannten Privilegierung können rechtliche Bedenken gegen die Bildung von sogenannten „isolierten Garagengrundstücken“ bestehen, wenn sie dazu führen, dass die Abstandsvorschriften zum Nachteil des Nachbarn in missbräuchlicher Weise ausgehebelt werden (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 7.5.1980 - 6 A 171/78 -, V.n.b.; Lindorf, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl. 2002, § 12 Rdn. 20 ff.) und ein Korrektiv durch planungsrechtliche Zulässigkeitsschranken nicht eingreift (vgl. Beschl. d. Sen. v. 27.12.1996 – 1 M 6717/96 -, NdsVBl. 1997, 158 = BRS 58 Nr. 121). Ein vergleichbarer Fall, der die Vergünstigung des § 12 Abs. 1 NBauO ausschließt, ist hier für das abgeteilte Flurstück 323/25 gegeben.

Das rechtlich verselbständigte Flurstück ist mit 102 m² zwar deutlich größer als die zuvor angesprochenen isolierten Baugrundstücke, die nicht größer sind als die Garagen selbst, die sie aufnehmen sollen. Die Grundfläche der mit Baugenehmigungen vom 20. August 1999 und 29. November 2000 gestatteten (Klein-)Garage beträgt bei Einbeziehung des Freisitzes ca. 20,5 m², so dass nur ungefähr 1/5 des Flurstücks überbaut wird. Es besteht aber kein sachlicher Unterschied zu den Garagengrundstücken, weil bei der vorliegenden Fallkonstellation die erteilten Baugenehmigungen dazu führen, dass die auch dem Grundstück des Nachbarn zukommende Schutzfunktion der zahlenmäßigen Beschränkung auf jeweils ein Gebäude der in § 12 Abs. 1 Satz 1 NBauO genannten Arten umgangen wird. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles dient die Teilung allein der Legalisierung des unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBauO genehmigten Baubestandes auf dem Grundstück der Beigeladenen zum Nachteil der Klägerin.

Die Genehmigung vom 20. August 1999 für den Neubau eines Geräteschuppens verletzt die genannte Abstandsvorschrift, weil die Gesamtlänge der Nebengebäude an einer Grenze im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 3 NBauO unter Einbeziehung der Carportanlage, die eine Länge von 6,5 m im Grenzbereich aufweist, größer als 9 m ist und der Geräteschuppen zudem die höchstzulässige Grundfläche von 15 m² (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 NBauO) überschreitet ([4,45 m + 1,5 m] x 3,45 m = 20,5 m²). Mit der Bildung des neuen Teilgrundstückes soll die Beschränkung, die § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBauO hinsichtlich der Gesamtlänge von Nebengebäuden an einer Grenze auferlegt, unterlaufen werden. Einem weiteren Zweck dient die Teilung ersichtlich nicht. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Mit der im Anschluss an die Teilung erteilten Baugenehmigung vom 29. November 2000 werden die aus den Abstandsvorschriften herrührenden Nachbarrechte der Klägerin in unzumutbarer Weise hintangestellt. Obwohl das Baugrundstück der Beigeladenen, auf dem das Wohn- und Bürogebäude mit Carportanlage genehmigt wurde, angesichts seiner Größe in ausreichendem Umfang Platz für die Unterbringung eines Geräteschuppens beziehungsweise einer Kleingarage bietet, haben die Beigeladenen den Standort ausgewählt, der für die Klägerin wegen der Ausrichtung ihrer Fensterfront im Wohnzimmerbereich nach Südwesten im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung am ungünstigsten ist. Die Beigeladenen machen zwar zu Recht geltend, dass ihnen grundsätzlich freisteht zu entscheiden, an welcher Grenze sie das Privileg des § 12 Abs. 1 NBauO in Anspruch nehmen wollen. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Prüfung geeigneter Alternativstandorte (Lindorf, a.a.O., § 12 Rdn. 6). Die Beigeladenen wollen jedoch die zahlenmäßigen Beschränkungen des § 12 Abs. 1 NBauO, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, durch die Teilung unterlaufen. Sie nutzen eine vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit allein zu einem Zweck, dem die Teilung im Hinblick auf die Grenzabstandsvorschriften nicht dienen soll, und missbrauchen damit die Teilung. Das Grundstück der Beigeladenen wird auch nach der Teilung einheitlich genutzt; die Verselbständigung des Flurstücks 323/25 macht unter dem Blickwinkel einer eigenständigen Nutzung keinen Sinn.

Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von § 12 Abs. 1 NBauO wird schließlich dadurch belegt, dass ein Teil der in dem Lageplan zur Baugenehmigung vom 3. März 1998 eingezeichneten Zufahrt zum Wohn- und Bürogebäude beziehungsweise zur Carportanlage der Beigeladenen über das abgetrennte Flurstück 323/25 verläuft und daher das Aufrechterhalten der Baugenehmigung vom 3. März 1998 eigentlich voraussetzt, dass das abgetrennte Flurstück 323/25 mit dem Grundstück Flurstück 323/19 durch eine Baulast zu einem Baugrundstück vereinigt wird.

Zulässigkeitsschranken des BauGB, mit deren Hilfe eine Umgehung der Schutzfunktion des § 12 Abs. 1 NBauO zugunsten der Grenznachbarn verhindert werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36 der Stadt E. bieten keine Handhabe, der Schutzbedürftigkeit der Klägerin Rechnung zu tragen. Die angegriffenen Baugenehmigungen vom 20. August 1999 und 29. November 2000 erweisen sich danach als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die Divergenzrüge der Beigeladenen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift nicht durch. Ausreichend dargelegt im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine Divergenz erst dann, wenn in dem Zulassungsantragsvorbringen der Rechtssatz herausgearbeitet wird, den das Verwaltungsgericht seiner Subsumtion zugrunde gelegt hat, und dem der Rechtssatz des Obergerichtes gegenübergestellt wird, von dem dieser Rechtssatz abweichen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 – 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712). Der Zulassungsantrag arbeitet keinen Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil heraus, der von einem Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des Senats vom 27. Dezember 1996 (- 1 M 6717/96 -, a.a.O.) abweichen könnte. Die Beigeladenen kritisieren lediglich, dass sich das Verwaltungsgericht mit der zitierten Entscheidung des Senats nicht inhaltlich auseinander gesetzt habe. Dieser Vortrag reicht für die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe einen abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz aufstellen wollen, nicht aus. Im Übrigen besteht die geltend gemachte Divergenz nicht, weil der Senat die Ausführungen in dem Urteil des 6. Senates vom 7. Mai 1980 – 6 A 171/78 -, die Anwendung des § 12 Abs. 1 NBauO auf Grundstücke in Garagengröße sei nicht mit dem Begriff des Baugrundstücks gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 NBauO vereinbar, lediglich in Frage gestellt hat, die endgültige Klärung der Frage jedoch wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens offen gelassen hat.

Der Zulassungsantrag des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg.

Seine Zulässigkeit ist zweifelhaft. Der Antrag wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Erst am Ende der Ausführungen rügt der Beklagte pauschal ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung und, dass „das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg für die weitere rechtliche Beurteilung von grundsätzlicher Bedeutung“ sei. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich aus dem Vortrag des Beklagten die Begründungsteile herauszusuchen, die zu den einzelnen angeführten Zulassungsgründen passen. Eine abschließende Entscheidung ist nicht erforderlich, weil der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet ist.

Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung geltend macht, ist auf die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsantrag der Beigeladenen zu verweisen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt. Die Grundsatzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht begründet, weil eine Frage, die aus Sicht des Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte, nicht formuliert wird. Da sich der Beklagte in der Einleitung seiner Zulassungsbegründung zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen der Beigeladenen in ihrer Zulassungsbegründung anschließt, könnte darin auch die Erhebung einer Divergenzrüge erblickt werden. Eine solche Rüge wäre unzulässig, weil der Zulassungsantrag nicht unter pauschaler Bezugnahme auf anderes Vorbringen in zulässiger Weise begründet werden kann. In der Sache hätte diese Rüge aus den vorstehenden Gründen, die zur Abweisung des Zulassungsantrages der Beigeladenen führen, keinen Erfolg.



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