Re: Bebauungsplan: Änderung der Stadt nach Bebauung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 07 Dezember, 2006 um 13:33:06

Antwort auf: Bebauungsplan: Änderung der Stadt nach Bebauung von Anja am 07 Dezember, 2006 um 11:53:14:

: In unserem Fall hat die Gemeinde im Bebauungsplan einen Spielplatz in unserem Neubaugebiet festgesetzt. Soweit so gut. Nachdem die ersten Käufer (Familien mit Kleinkindern) gebaut haben wurde nun ein Bolzplatz mit einem 3m Hochen Zaun errichtet. Da alle Anwohner stutzig wurden hat sich nun herausgestellt, dass die übergeordnete Kreisverwaltung die Errichtung des Bolzplatzes als hochgradig anfechtbar betrachtet, da nur ein Kinderspielplatz genehmigt wurde und kein Bolzplatz. Auch dürfte der Zaun nur 1.5 m hoch sein und die versiegelte Basketballfläche die Grundwasserversicherung verhindert. Da alle Anwohner einen Kinderspielplatz mit Geräten haben möchten, wurden Unterschriften gesammelt.
: Jetzt plant die Gemeinde, den Bebauungsplan einfach abzuändern. Geht das denn überhaupt, nachdem bereits bebaut wurde? Und wenn ja, wozu benötigt man dann einen Bebauungsplan, wenn sowieso jeder macht was er will?

: Keiner der direkten Anwohner möchte diesen Bolzplatz. Die anderen Anwohner aus anderen Straßen finden diesen natürlich toll.

: Ich hoffe auf eine Antwort von Euch, da heute Abend eine öffentliche Sitzung stattfindet und ich hin gehen möchte.

: Vielen Dank vorab.
: Anja

Die Immissionswerte eines Bolzplatzes sind deutlich andere als die eines Spielplatzes. Der Bolzplatz darf die zulässigen Grenzwerte nach TA Lärm des umliegenden Gebietes nicht überschreiten. Diese Werte sind für Wohngebiete (WA, WR) recht niedrig. Je nach den genauen Ausweisungen und textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan kann die Genehmigung eines Bolzplatzes auf der Fläche eines Spielplatzes bereits rechtswidrig sein und müsste spätestens nach einem Widerspruch von betroffenen Nachbarn zurück genommen werden.

Die Änderung des Bebauungsplanes muss alle relevanten Belange abwägen - auch die der Nachbarn. Die Anregungen und Bedenken können im Offenlegungsverfahren geltend gemacht werden. Die Offenlegung und die Möglichkeiten der Planeinsicht wird z. B. in der Tagespresse angekündigt.

Für einen konkreten Fall wäre sicher hilfreich einen Fachanwalt hinzu zu ziehen, z. B. als Interessengemeinschaft, die sich die Kosten solidarisch teilen könnte. Grundsätzlich ist das Vorbringen von Anregungen, Bedenken und Widersprüchen von betroffenen Nachbarn jedoch nicht an einen Anwalt gebunden.



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