Re: Nutzungsänderungen im Außenbereich


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Abgeschickt von Werner Hagen am 10 Maerz, 2004 um 13:47:11:

Antwort auf: Umnutzun alter Landwirtschaftsgebäude von Berning am 09 Maerz, 2004 um 19:09:25:


Nutzungsänderungen im Außenbereich

Neuerdings können auch außerhalb der bekannten 7-Jahres-Frist und unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen erhaltenswerte Gebäude im Außenbereich zu Wohnungen, gewerblichen Betrieben, Pferdeställen für Freizeitpferde u. ä. umgebaut werden. Am 24.12. des vergangenen Jahres ist das zuvor durch den Landtag beschlossene Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW in Kraft getreten. Allerdings werden damit den Landwirten nicht Tür und Tor für beliebige Umbauarbeiten geöffnet.


Für Vorhaben im Außenbereich gibt es jetzt Erleichterungen.
Mit dem Gesetz sollen jedoch die Möglichkeiten für eine Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsgebäude im Außenbereich der Gemeinden erweitert werden, heißt es in einer Pressemitteilung der Stadtverwaltung.

Nach bisheriger Rechtslage waren derartige Nutzungsänderungen an die Voraussetzung gebunden, dass die Aufgabe der vorherigen landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr als sieben Jahre zurück liegt. Diese 7-Jahres-Frist ist nach dem nunmehr geltenden Landesrecht für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zum 31.12.2004 nicht mehr anzuwenden. Eine zeitliche Ausdehnung dieser Regelung schließt das Baugesetzbuch des Bundes allerdings aus.

Von Bedeutung dürfte die neue Rechtslage vor allem für die Fälle sein, in denen die beabsichtigte Umnutzung in der Vergangenheit lediglich daran scheiterte, dass die 7-Jahre-Frist um nur wenige Monate oder Jahre überschritten wurde. Denn nach wie vor bleiben weitere rechtliche Voraussetzungen zu beachten. So muss die Nutzungsänderung u. a. einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dienen, das Gebäude muss sich im Bereich einer Hofstelle befinden und dessen äußere Gestalt im Wesentlichen gewahrt bleiben.

So können erhaltenswerte Gebäude unter den genannten engen Voraussetzungen beispielsweise zu Wohnungen, gewerblichen Betrieben, Pferdeställen für Freizeitpferde u. ä. umgebaut werden. Der Umbau schlecht erhaltener oder etwa verfallener Ställe oder Scheunen zu Wohngebäuden wird jedoch auch nach der neuen Rechtslage nicht möglich sein. Ebenso ausgeschlossen bleiben Erweiterungen der vorhandenen Gebäude.

Wird die 7-Jahres-Frist überschritten, setzt dies nach der neuen Gesetzesregelung darüber hinaus voraus, dass die Nutzungsänderung nicht in Widerspruch zu den Darstellungen eines Landschaftsplanes steht und mit den Belangen von Natur und Landschaftsschutz zu vereinbaren ist. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten wird daher im Einzelfall zu prüfen sein, ob die jeweils beabsichtigte Änderung der ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude diese Anforderungen erfüllt.

Sämtliche Anträge sind im übrigen dem Kreis o.ä. zur Zustimmung vorzulegen.

Insbesondere bei einem sehr weit zurück liegenden Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wird es unter Umständen auf den Nachweis ankommen, dass das betreffende Gebäude tatsächlich einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gedient hat. Es darf auch zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sein.

Zur Klärung dieser Fragestellung empfiehlt sich zweckmäßigerweise eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Landwirtschaftskammer.

Weitere Auskünfte zur Umnutzung und zum Umbau ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude bietet das Bürgerbüro oder Bauamt.




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