Baulast Grenzbebauung


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Abgeschickt von Jan am 12 Maerz, 2004 um 15:02:28:

Abgeschickt von Jan am 19 Februar, 2004 um 18:49:40:
Kommune fordert Abstandsflächenbaulast bei Errichtung einer Grenzgarage >9m. Gem. §6 BauO NRW ist eine Baulasteintragung erforderlich und soweit in Ordnung. Problem ist, dass der Nachbar im Sinne der Anbauverpflichtung einen Carport errichten möchte und die Kommune auf die Abstandsflächenbaulast statt der Anbauverpflichtung besteht, da aus planerischer Sicht die Verlängerung der bestehenden Baukörper über die nachbarschaftliche Einigung (gegenseitiger Anbau) durch das Bauamt nicht gewünscht ist. Die Anträge werden daher abgelehnt. Wie weit geht das Ermessen des Bauamtes hier und welche Möglichkeiten bestehen. Evtl. auch Erfogschancen vor dem OVG.

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Abgeschickt von Weininger am 22 Februar, 2004 um 10:01:54:

Antwort auf: Baulast Grenzbebauung von Jan am 19 Februar, 2004 um 18:49:40:
Bis zum OVG ist es ein zeitraubender langer Weg! Wie ist denn das bauliche Umfeld ? Hat das Bauamt immer so entschieden ? Man könnte ja mal ohne Anwalt zum Verwaltungsgericht ziehen und die Sache überprüfen lassen. Ermessen ist ein sehr dehnbarer Begriff.


Abgeschickt von Jan am 12 Maerz, 2004 um 14:49:34:
Antwort auf: Re: Baulast Grenzbebauung von Weininger am 22 Februar, 2004 um 10:01:54:
Dörfliches Umfeld. Es geht hier aber im wesentlichen um die strategische Planung des Bauamtes. "Man will es halt nicht".
Wie ziehe ich denn informal und ohne Anwalt zum Verwaltungsgericht?
Zudem wurde zwischenzeitlich eine 9m-Version der Grenzgarage genehmigt. Auch hierfür war eine Befreiung vom Bebauungsplan notwendig, die aber durch das Bauamt für eine längere Version mit Anbauverpflichtung nicht erteilt werden will. Vorgehensempfehlung?




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