Re: Erschließungskosten nach +30Jahren kassieren?


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Abgeschickt von Duck am 21 Dezember, 2006 um 09:27:51:

Antwort auf: Erschließungskosten nach +30Jahren kassieren? von dagapa am 19 Dezember, 2006 um 20:48:48:

Solange eine Straße noch nicht endgültig hergestellt ist, kann dafür auch noch ein Erschließungsbeitrag zu zahlen sein. Eine Straße ist erst dann endgültig hergestellt, wenn sie alles hat, was vorgesehen ist: Fahrbahn, ein- oder beidseitiger Gehweg, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung. Und außerdem muss die ganze Fläche der Straße der Gemeinde gehören. Solange eines dieser "Bestandteile" noch unfertig ist, kann eine Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen. Das bedeutet, dass die Gemeinde den Erschließungsbeitrag erst dann erheben kann, wenn alles fertig ist.
Es kommt, gerade in ländlichen Bereichen sehr oft vor, dass eine Straße nur provisorisch gebaut wird, z. B. als sogenannte Baustraße. Da ist sie dann nicht in der vollen vorgesehenen Breite angelegt, Gehwege fehlen noch und es wird auch nur die unterste Asphaltschicht eingebaut, die Feinschicht fehlt noch. Der Rest wird erst gebaut, wenn alle angrenzenden Bauplätze bebaut sind, z.B. um spätere Straßenaufbrüche zu vermeiden, oder wenn die Notwendigkeit zu einem Endausbau besteht. Vielfach reicht diese Baustraße lange Zeit aus und keiner der Anlieger fordert den Endausbau, weil dann die Beiträge fällig werden.

Was im Kaufvertrag vereinbart wurde, hat keinen Einfluss auf das Verhältnis Gemeinde - Bürger und hindert die Gemeinde in keinster Weise an der Geltendmachnung der Beitragsforderungen.

Es ist im Übrigen üblich, dass sich Kaufinteressenten vor dem Kauf bei der Gemeinde erkundigen, ob noch Beitragspflichten entstehen. Damit können solche Unstimmigkeiten vermieden werden.

Die Gemeinde kann i. d. R. nicht sagen, wie hoch die Beiträge sein werden, wenn sie überhaupt noch nicht weiß, wann der Straßenausbau erfolgen soll.

Gruß
Duck



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