Kenntnisgabeverfahren


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Werner am 13 Maerz, 2004 um 09:57:27:

Antwort auf: Kenntnisgabeverfahren.... von Rulamann am 12 Maerz, 2004 um 16:33:05:

Ist das folgende zu schwer zu lesen so Scrollen Sie einfach nach ganz unten:

§ 51 LBO-BW Kenntnisgabeverfahren:
(1) Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt bei der Errichtung von
1. Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern,
2. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,
3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu drei
Geschossen,
4. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche,
5. Stellplätzen und Garagen für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
6. Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die
Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im
Geltungsbereich einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) und
2. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14
BauGB.

(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren
durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.

(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige
Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die
Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im übrigen
werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt
unberührt.

(6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Baurechtsbehörden und der Gemeinden
nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der
Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978
(BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(7) Der Bauherr kann beantragen, daß bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3
entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

-------------------------------
Kenntnisgabeverfahren reicht im Neubaugebiet!


Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]
a> ] [ Forum www.baurecht.de ]