Re: Baulast mit Auflagen


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Abgeschickt von Sebastian am 27 Dezember, 2006 um 13:57:16:

Antwort auf: Baulast mit Auflagen von hoerdtler am 26 Dezember, 2006 um 20:02:02:

Im Ergebnis halte ich eine solche Konstruktion für vorstellbar, wenn die Fenster keine notwendigen Fenster sind, also ohne weiteres auch *völlig* geschlossen (=zugemauert) werden könnten, ohne dass die dahinter genehmigten Nutzungen baurechtlich beeinträchtigt werden.
Denn öffenbar dürfen sie nach einer grenznahen Bebauung auf dem Nachbargrundstück ("öffentlicher Träger") - je nach Bundesland - vermutlich nicht mehr sein. Und ob und wann F-90-Scheiben (anstelle von Steinen) als "Öffnungen" in der Brandwand anzusehen sind, ist nicht immer eindeutig zu klären.

Vom Verfahren her würde dies aber wohl nicht mehr in einer Baulast (die ja auf dem Nachbargrundstück ruhen müßte), sondern im Rahmen einer entsprechenden Bedingung in Ihrer Baugenehmigung gelöst werden - das hätte dann auch den Vorteil, daß Sie von dem Angrenzer für den aktuellen Zustand keine Verpflichtungserklärung oder Zustimmung mehr bräuchten.
Ihr Risiko:
Wenn der Nachbar grenznah irgendetwas baut (auch "Kleinkram" wie z.V. Schuppen, Carport o.ä.) baut, müssen Sie die Fenster zumachen.

: Hallo,

: wir haben eine Wohnhauserweiterung durchgeführt. Neben unserem Haus steht in ca. 9m Entfernung ein öffentliches Gebäude. Aufgrund der Grenzbebauung haben wir eine Auflage erhalten die Fenster in der Außenwand in F90 auszuführen. Um diese Auflage zu umgehen, haben wir einen Antrag auf Baulast gestellt. Dieser Antrag wurde vom Träger der öffetlichen Anlage abgelehnt. Grund der Ablehnung war, dass der öffentliche Träger bei der Erweiterung des Gebäudes eine größeren Grenzabstand einhalten müßte.

: Jetzt dazu meine Frage: Wäre es möglich eine Baulast zu erhalten mit der Auflage: Wenn der öffentliche Träger ein Bauvorhaben hat diese Baulast wieder zu löschen und dann nachträglich di Brandschutzfenster einzubauen.

: Ich bin für jeden Rat zu diesem Thema dankbar.





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