Re: Kenntnisgabeverfahren


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Abgeschickt von Rulamann am 15 Maerz, 2004 um 18:45:52:

Antwort auf: Kenntnisgabeverfahren von Werner am 13 Maerz, 2004 um 09:57:27:

: Ist das folgende zu schwer zu lesen so Scrollen Sie einfach nach ganz unten:

: § 51 LBO-BW Kenntnisgabeverfahren:
: (1) Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt bei der Errichtung von
: 1. Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern,
: 2. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,
: 3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu drei
: Geschossen,
: 4. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche,
: 5. Stellplätzen und Garagen für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
: 6. Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die
: Gebäude nach Nummer 1 bis 4,
: soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die
: Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

: (2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen
: 1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1
: BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im
: Geltungsbereich einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum
: Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) und
: 2. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14
: BauGB.

: (3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren
: durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.

: (4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige
: Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

: (5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die
: Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im übrigen
: werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt
: unberührt.

: (6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Baurechtsbehörden und der Gemeinden
: nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der
: Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978
: (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

: (7) Der Bauherr kann beantragen, daß bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3
: entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

: -------------------------------
: Kenntnisgabeverfahren reicht im Neubaugebiet!

==> Hallo Werner,

Danke für die sehr detailierte Antwort und ich freue mich zu hören das ich mein Haus im Kenntnisgabeverfahren planen und Grnehmigen darf.

bis bald und nochmal vielen Dank..

Rulamann



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