Re: Sanierung im Landschaftschutzgebiet NRW


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Abgeschickt von Sebastian am 29 Dezember, 2006 um 18:41:10:

Antwort auf: Re: Sanierung im Landschaftschutzgebiet NRW von Dirk Baumeister am 28 Dezember, 2006 um 22:02:32:

: Landschaftsschutz und kein Außenbereich? Das ist ungewöhnlich ...
Wegen § 16 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes NRW ist das sogar *EXTREM* ungewöhnlich, denn der Landschaftsplan (der den Landschaftsschutz festsetzt) tritt außer Kraft, wenn ein Vorhaben nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich bzw. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.
An der Sachverhaltsbeschreibung ist also etwas falsch.
Gruß
Sebastian



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