Re: Kostenschätzung nach vorl. Leistungsbeschreibung


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Abgeschickt von jewona am 16 Maerz, 2004 um 23:58:21

Antwort auf: Kostenschätzung nach vorl. Leistungsbeschreibung von Claudia am 10 Maerz, 2004 um 08:48:23:

Guten Tag,

aufgrund der hier gegebenen Angaben ist Ihre Frage nicht so leicht zu beantworten.
Grundlegend ist festzustellen, dass die VOB ( Teile B und C ) auf die Leistungsausführung nur anzuwenden sind, wenn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. Die VOB ist kein Gesetz, sondern eine "Gesetzeserweiterung", speziell auf die Belange des Bauens ausgerichtet. Zur Anwendung kommt die VOB darum nur, wenn diese gegenseitig vereinbart wurde. Die überschlägige Kostenschätzung stellt kein Angebot im Sinne des BGB oder der VOB dar.
Es wäre wichtig zu wissen, ob die Beauftragung nach dem ermittelten Preis der Kostenschätzung vergeben wurde und welche Vergütung vereinbart wurde z. B. Aufrechnung nach Einheitspreisen oder wurde eine Pauschalsumme vereinbart. Enthält die Kostenschätzung Einheitspreise und bezifferte Mengen / Massen, oder wurde nur eine Summe x für die Gesamtleistung angegeben.Ist die Kostenschätzung des AN Bestandteil des Vertrages?
Sollte in ihrem Fall ein VOB - Vertrag vorliegen und die Kosten der Kostenschätzung Bestandteil des Vertrages sein, hat der Bauunternehmer ggf. Versäumt Ihnen Mehrkosten anzuzeigen und den Anspruch auf die vergütung verwirkt. Andererseits kommt auch nach BGB eine arglistige Täuschung in Frage, nämlich dann, wenn der Bauunternehmer die tatsächlichen Kosten hätte einschätzen können, diese aber bewußt niedrig angesetzt hat um den entsprechenden Auftrag zu erhalten. Ein Abzug der ünerhöhten Kosten ist ggf. möglich jedoch nur mit mehr Hintergrundwissen zu beantworten. Sollten Sie mehr informationen benötigen und wünschen, senden Sie mir bitte eine E- Mail.

MfG

jewona



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