Frage zu Definition Vollgeschoß Sachsen-Anhalt


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Abgeschickt von Thomas Hermann am 04 Januar, 2007 um 23:12:54:

Hallo,
ich hätte mal eine grundsätzliche Frage zur Definition des Begriffs Vollgeschoß in der BauO LSA. Und zwar heißt es ja dort: Vollgeschosse sind Geschosse... die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Wir haben den konkreten Fall, dass im Erdgeschoss in einem Rücksprung ein Wintergarten in einer Größe von ca. 22 m2 bei einem Haus von ca. 10,50 x 11 m eingebaut werden soll. Im Obergeschoss soll in dem Bereich über dem Wintergarten ein Balkon entstehen. Das Obergeschoss soll eine durchgehende Höhe von 2,45 m haben.
Die Grundfläche bezieht sich doch auf die Aussenfläche der EG-Decke, also im vorliegenden Fall ca. 110 m2. Wenn nun die innere Fläche (hier sind doch nur die nutzbaren Bereiche betroffen, der Balkon wird nicht mitgerechnet, richtig) im Obergeschoss kleiner als 73 m2 (=2/3) beträgt, so handelt es sich nicht um ein Vollgeschoß.
Sind die oben genannten Schlußfolgerungen so richtig? Ich habe leider keinen Kommentar zur Hand, wo dies genauer erläutert ist.
Über eine Äußerung, ob meine Annahme in die richtige Richtung geht oder nicht würde ich mich freuen.
Gruß,
Thomas Hermann


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