Abgeschickt von MartinB am 05 Januar, 2007 um 11:57:47:
Antwort auf: NEIN (Gemeinde) zu §19 BauNVO Abs. 4 von alen am 03 Januar, 2007 um 14:43:37:
Die Ablehnung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden, wenn die Überschreitungsmöglichkeit des § 19 Abs. 4 BauNVO im B-Plan explizit augeschlossen wurde.
Gruss Martin
: Kann die Gemeinde der durch die BauNVO geregelten Erhöhung der grz um 50% widersprechen mit der Begründung das im gültigen Bebauungsplan (aufgestellt nach 1990) die Höchstgrenze (WA grz = 0,4) festgelegt ist und nicht überschritten werden darf ?