Abgeschickt von MartinB am 11 Januar, 2007 um 08:40:54:
Antwort auf: BauNVO vor 1990 von Haltenberger am 10 Januar, 2007 um 17:12:00:
Maßgebend wäre die BauNVO 1977:
§ 5 Abs. 2
Nr. 2: Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen
Nr. 7: sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Nr. 10: Tankstellen
Gruß, Martin
: Hallo
: Wir planen evtl. den Bau eines Mietshauses im Dorfgebiet.
: Der "Bebauugsplan" stammt aus 1988.
: Jetzt steht für das Grundstück folgender Satz in der Legende:
: MD 1 a:
: Zulässig sind alle Nutzungen gemäß §5 Absatz 2 BauNVO AUSSER Nr 2, Nr. 7 und Nr. 10.
: Die BauNVO gibt ab 1990 nur noch 9. Punkte vor.
: Kan mir jemand sagen, was die Abs 2,7,10 aussagen?
: Vielen Dank
: Josef Haltenberger