Re: bauvoranfrage aussenbereich


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Abgeschickt von K.D. am 11 Januar, 2007 um 12:41:49

Antwort auf: bauvoranfrage aussenbereich von mike bergen am 10 Januar, 2007 um 19:48:55:

: hallo,
: wir wollen im aussenbereich bauen (priviligiert, da schon ein haus steht seit 1972). haben aber wenig informationen über die alte baugenehmigung. es gibt schriftverkehr mit dem damaligen bauamt, kalkulationen aber eine richtige genehmigung nur für eine heute noch genutzte kleinkammerkläranlage. haus steht im osten, also alter ddr bestand.
: wie sollte man den bauvorantrag stellen um den bearbeiter möglichst gnädig zu stimmen, welche punkte sollten aufgeführt werden, im ton eher jammern oder fordern ?
: in den bauarchiven ist garnix aufzufinden und die derzeitige situation ist nicht mehr den anforderungen angemessen (zb. abstand nachbarhaus)
: danke für tips


Ich würde einen sachlichen Ton verwenden.

Eine Privilegierung ergibt sich nicht daraus, das schon ein Haus steht. Vergleiche hier § 35 (1) BauGB. Es handelt sich dann wohl eher um ein Vorhaben nach § 35 (4) Nr. 5 BauGB.

Da heißt es unter anderem "das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden."

Das wäre durch den Antragsteller nachzuweisen.

Am besten wäre natürlich die alte Genehmigung zu finden. Da steht NICHT Baugenehmigung drauf. Bitte nach "Zustimmung" und/oder "Prüfbescheid" schauen oder gestempelten Unterlagen. Nicht nur im Kreisarchiv sondern auch im Gemeindearchiv nachfragen. Die Prüfung wurde damals durch sogenannte "ehrenamtlich Beauftragte der Staatlichen Bauaufsicht" vorgenommen. Da wurde in den Gemeinden archiviert.
Die "Zustimmungen" sind unter Umständen auch als Einzelblatt (Durchschrift für die StaBa)archiviert.

Gegebenenfalls über die Genehmigung zur Klärgrube (dazu müßte auch ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen gehört haben - wozu braucht man die sonst schon) was begründen.

Falls nicht gibt es zum Bestandsschutz je nach Baujahr verschiedene Möglichkeiten.

Rechtsgrundlage
DDR-Verordung über Bevölkerungsbauwerke von 1972 bzw. 1984.

Ich verweise hier mal auf die LKV 1999 Heft 10.
Artikel: Bestandschutz zu Bauvorhaben aus DDR-zeiten.

Je nach Baujahr kann ein Bestandschutz bestehen, weil eine fünfjährige Frist zum Erlass einer Auflage zur Beseitigung überschritten wurde.




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