Definitionsauslegung?


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Abgeschickt von Carolin am 26 Januar, 2007 um 12:44:24:

Garagen bis zu 50 m2 brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht.
Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m2 Gesamtnutzfläche, sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten;
1.Farage: Nutzfläche einer Garage max. 50 qm, sind das die Außenmaße oder die tatsächlich nutzbare Fläche (ohne Konstruktion)?
2. Frage: Fällt die Gibelfläche bis 75° überhaupt nicht in die Berechnung der Höhe, d.h. H=3m + Gibelhöhe = in Ordnung, oder darf die Höhe bis zum First im Mittel nicht höher als 3m sein?
Vielen Dank



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