Re: überdachter stellplatz auf sondereigentum


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 07 Februar, 2007 um 22:42:35

Antwort auf: überdachter stellplatz auf sondereigentum von cora am 07 Februar, 2007 um 11:41:49:

: hallo. wir sind 4 eigentümer mit 5 whgn./die eigentümerin, welche zwei whgn. gekauft hat, hat auch zwei nebeneinanderliegende stellplätze als sondereigentum. die stellplätze sind diagonal der länge nach eingezeichnet, mit einem durchfahrtsrecht v. 2,50 m breite (damit jeder seinen parkplatz erreichen kann.)nach hinten.
: mit der bemerkung: "für mich gilt das nicht, was haben die anderen auf meinem parkplatz zu suchen?" hat sie nun einen carport über die breite der zwei stellplätze hingestellt. keiner kann nach hinten durchfahren (fassadenreinigung bzw. sonstige arbeiten am haus auf dieser seite). im anschluss an diese mit rasensteinen ausgelegte parkplatzfläche ist der gehweg seitlich v. haus./ mal abgesehen davon, dass wir in baden-württemberg in einem denkmalgeschützten haus von 1870 mitten im wald leben: keiner von uns anderen eigentümern hat diesen carport - und schon gar nicht entgegen der parkrichtung- genehmigt bzw. geduldet. wir anderen eigentümer wollen in einer EG-versammlung diese eigentümerin auffordern, den carport abzubauen. sie weiß darum und sagt: "da könnt ihr lange warten, mache ich nicht." und nun? klagen? (seufz) irgendwelche paragraphen aus landesbaugesetz, WEG oder sonstigem zitieren? wenn ja, welche? herzlichen Dank für die antwort (und den trost ;-), mit dieser eigentümerin haben wir seit über einem jahr ständig neuen ärger!). Gruß, Cora . frage: muss so ein carport nicht grundsätzlich genehmigt werden??

Was steht denn in Ihrer Teilungserklärung? Normalerweise gibt es keinen Freibrief für bauliche Veränderungen, schon gar nicht auf dem Gemeinschaftsgrundstück für das lediglich in Teilbereichen eine Sondernutzungserlaubnis eingerichtet ist. Genehmigungspflichtig (durch die Baubehörde) dürfte der Carport ohnehin sein. Dazu könnte man ja auch mal bei der Behörde nachfragen.



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