Re: Nichtigkeit einer Aussenbereichssatzung


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Abgeschickt von K.D. am 23 Februar, 2007 um 07:12:53

Antwort auf: Nichtigkeit einer Aussenbereichssatzung von Barbara am 21 Februar, 2007 um 15:43:51:

: Hallo zusammen,

: mich würde der folgender Sachverhalt interessieren. Es liegt eine von der Gemeinde erlassene und vom zuständigen Landratsamt genehmigte Aussenbereichssatzung vor. Bei der Prüfung einer konkreten Bauvoranfrage erklärt nun dasselbe Landratsamt, diese Aussenbereichssatzung sei nichtig, weil sie nicht nur das Gebäude, sondern auch die dazugehörenden Parkplätze umfasse.

: 1) Ist es wirklich so, dass eine solche Aussenbereichssatzung nur das Gebäude und nicht die Parkplätze umschliessen kann? Worauf stützt sich das?

: 2) Ich habe gelesen, dass es bei Bebauungsplänen sein kann, dass diese für nichtig, aber nicht für unwirksam erklärt werden können. Wäre das hier nicht auch denkbar?

: 3) Durch diese Nichtigkeit würde viel Baugrund wegfallen. Auch diverse Planungsarbeiten wären hinfällig. Wäre es denkbar, dafür bei den Behörden Schadenersatz zu verlangen?

: Würde mich über jegliche Hinweise freuen.

: Barbara


Antwort:
Die Satzung wurde mit Sicherheit nicht durch das Landratsamt, sondern durch das Landesverwaltungsamt oder Regierungspräsidium genehmigt, weil das Landratsamt für die Genehmigung von städtebaulichen Satzungen nämlich nicht zuständig ist.

Mit einer Außenbereichssatzung kann eine Gemeinde erreichen, dass Wohnbauvorhaben sowie kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe begünstigt werden. Diesen kann dann im Baugenehmigungsverfahren im betroffenen Außenbereich nicht entgegengehalten werden, dass das Vorhaben einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widerspricht oder
dass das Vorhaben die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Auf Grund einer Außenbereichssatzung kann einem Wohnbauvorhaben nicht mehr die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung , wohl aber die Gefahr der Erweiterung einer Splittersiedlung entgegen gehalten werden. Neubauvorhaben sind daher im Regelfall nur zur Baulückenfüllung, nicht aber am Rand einer Splittersiedlung zulässig.

Da es hier um eine Fläche (Parkplatz) geht, die vermutlich an die freie Landschaft angrenzt, könnte hier dieser Umstand zutreffen.

Umwirksamkeit / Nichtigkeit
Das Landratsamt prüft das Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit der Satzung. Stellt das LRA bei der Prüfung schwerwiegende Verstösse fest, darf sie die Satzung nur unter bestimmten Voraussetzungen anwenden.

Ein Bebauungsplan ist auch eine Satzung im Sinne des BauGb. Die Regelungen sind also für Satzungen und B-Pläne gleich.

§ 214 BauGB regelt die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen. ergänzendes Verfahren.

Gegebenenfalls ist noch zu prüfen, ob je nach Aufstellung / Genehmigung der Satzung Übergangsvorschriften aus alten Fassungen des BauGB gelten.




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